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Skandal
Mit Einschreiben vom 17.07.07 verlangt Herr RA Treptow für seinen Mandanten Decker-Voigt "bis längstens 23.07.2007, 12.00 Uhr mittags (Geldeingang)" 6.085,04 € und erstmals seit März 2003 die Entfernung des aufschlussreichen Zeugnisses und der ebenso beschämenden Urkunde von Decker-Voigt. In niederträchtiger Geldgier fordert Decker-Voigt 2.500 € wegen dem seit März 2003 veröffentlichten "Zeugnis über die Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis" und weitere 2.500 € wegen der Veröffentlichung der "Urkunde" der Hochschule für Musik und Theater Hamburg zu seinem plötzlichen Doktortitel. Den Rest des Betrags will sein Anwalt Treptow.
Warum war die Veröffentlichung dieser beiden Schriftstücke so wichtig, wo doch auf die Veröffentlichung anderer Dokumente wie z. B. der für sehr viel Geld gekauften Urkunde des nicht rechtmäßig geführten Titels "Ph.D." verzichtet wird?
Decker-Voigt ist an einer öffentlich rechtlichen Hochschule tätig. Wie bei allen Hochschulen darf auch bei dieser Hamburger Hochschule im Interesse der Öffentlichkeit nach Qualitätssicherung und Evaluierung gefragt werden. Eine solche Frage zwingt sich geradezu auf, wenn bekannt wird, dass ein Professor in einem wissenschaftlichen Studiengang Studierende unterrichtet und gar als Promotionsvorsitzender fungiert, obgleich er weder ein Gymnasium noch eine Hochschule absolviert hat. Decker-Voigt und seine Nutznießer möchten mit allen Mitteln verhindern, dass die Öffentlichkeit Genaueres darüber erfährt.
Decker-Voigt tut so, als ob er die Veröffentlichung der beiden Schriftstücke erst kürzlich bemerkt habe. Dagegen spricht, dass auf der von ihm zu Hetz- und Ablenkungszwecken betriebenen Domain die Behauptung verbreitet wurde, es würden "private Dokumente wie beispielsweise Schulzeugnisse ohne Erlaubnis des Besitzers" veröffentlicht. Bereits sein Vorgänger im Amt, der frühpensionierte Prof. Eschen erwähnt in seinem auf der Kanzlei-Hompage des Geschäftsführers eines nach Decker-Voigt benannten Vereins, Winfried Treptow, ausgestellten Offenen Briefs vom 15.12.2003 "im Einverständnis mit Hans-Helmut Decker-Voigt" die Veröffentlichung dieser beiden Zeugnisse im Internet. Die diesbezügliche Abmahnung vom 28.4.2006, die Behauptung zu unterlassen, es seien "Schulzeugnisse" veröffentlicht worden, hat Decker-Voigt auf seiner Hetzdomain befolgt. Demnach hat er nicht nur die Veröffentlichung seines entlarvenden Zeugnisses und seiner beschämenden Urkunde gekannt, sondern gar geduldet.
Von öffentlichem Interesse sind nicht Decker-Voigts Noten, so entlarvend sie auch sein mögen, sondern ist das jeweilige Datum der beiden Schriftstücke:
1. Zwei Jahre, bevor Decker-Voigt die Möglichkeit hatte, eine Hochschule zu besuchen, hat er schon Studenten unterrichtet. In seinem "Zeugnis über die Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis" vom 25.10.1973 heißt es: "Er hat die Prüfung '-befriedigend bestanden -' (3.3) und ist damit zum Hochschulstudium zugelassen." Seit 1971 war er jedoch bereits Dozent und unterrichtete Studenten, die im Gegensatz zu ihm ein Gymnasium besucht haben.
Aufgrund der jahrelang verbreiteten Behauptung, Decker-Voigt habe Abitur, liegt es zweifelsfrei im öffentlichen Interesse, zu beweisen, dass er kein Reifezeugnis besitzt. Immerhin ist selbst das Landgericht Hamburg seiner Verschleierungstaktik aufgesessen und hat auf die Einsichtnahme in das Reifezeugnis, das er nicht vorlegen kann, verzichtet.
Tatsächlich hat er kein Gymnasium bzw. Abendgymnasium besucht. Da er eine
dreijährige Berufsfachschule und eine Lehre absolviert hat, bestand für ihn
durchaus die Möglichkeit, das Abendgymnasium zu besuchen, wie das viele
andere tun. In
seiner eidesstattlichen Versicherung aber behauptet er, er habe das
Gymnasium nicht besuchen und das Abitur nicht ablegen können. Dafür verspottet er das Gericht in der bei ihm bekannten perfiden Art genüsslich in seinem verlogenen Psychogramm. - Selbstverständlich wird angesichts der Rechtsprechungspraxis der Hamburger Recht-Haber aus formalen Gründen nachdrücklich betont, dass mit keiner Silbe ihrer Auffassung widersprochen wird, der laut Urteil vom 6.2.2009 erwiesene Schwindler Decker-Voigt habe kein Abitur. Das Volk darf denken, was es will: "Die Gedanken sind frei." Die Wahrheit kann auf die Dauer kein Gericht leugnen,
auch wenn es noch so hohe Streitwerte und Ordnungsstrafen verhängt.
2. Ebenso unabdingbar notwendig ist es im öffentlichen Interesse, auf den laut DUZ 7/2007 gegenwärtig breit debattierten "eklatanten Verstoß gegen akademische Konventionalregeln" (Univ.-Prof. Dr. Dieter Leuze, Vorsitzender des Vereins für deutsches und internationales Wissenschaftsrecht in der DUZ 19/2002) an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg hinzuweisen. Immerhin wurde Decker-Voigt
dort nicht nur zum Professor ernannt, ohne ein Hochschulstudium, für das
Abitur erforderlich gewesen wäre, absolviert zu haben, sondern vom selben für die Ernennung verantwortlichen Hochschulpräsidenten auch noch in einer "regelwidrigen Turbo-Promotion" promoviert, die dringend für nichtig erklärt werden muss, da Decker-Voigt keinerlei
berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert hat.
Diese "Urkunde" der Hochschule für Musik und Theater Hamburg, an der Decker-Voigt seit 1987 C3-Professor und seit 1990 C4-Professor ist, musste veröffentlicht werden, um zu zeigen, dass Decker-Voigt nicht nur Diplome, sondern als langjähriger Vorsitzender des Promotionsausschusses gar Doktorurkunden ausgestellt hat, ohne selbst promoviert zu sein und ohne selbst einen Hochschulabschluss zu haben. Wie das Datum belegt, ist Decker-Voigts Doktorurkunde zwei Tage nach seiner Selbstanzeige am 16.9.2002 ausgestellt und von Prof. Dr. Hermann Rauhe, dem 26 Jahre lang amtierenden Hochschulpräsidenten, mit dem Zusatz "derzeit amtierender Vorsitzender des Promotionsausschusses am Institut für Musiktherapie" unterschrieben. Als "Prüfungskommission" fungierten Dr. D. Niedecken und Prof. Dr. F.-K. Maetzel. Beide sind auf der Liste des Lehrkörpers von Decker-Voigts Instituts für Musiktherapie vom 16.8.2002 genannt. In der Urkunde heißt es: "Der Senat der Hochschule für Musik und Theater verleiht Herrn Hans-Heinrich-Helmut Decker-Voigt den Grad eines Doktor der Musikwissenschaften (doctor scientiae musicae) aufgrund der mit der Note S e h r g u t beurteilten eingereichten und als Dissertation angenommenen Veröffentlichung Mit Musik ins Leben. Klänge in Schwangerschaft und früher Kindheit sowie der am 16. September 2002 stattgefundenen und mit der Note S e h r g u t beurteilten Disputation mit der Gesamtnote S E H R G U T ".
Auf der Rückseite der zur skandalösen Dissertation umdeklarierten "Erzählung", die laut Vorwort "Von Festland und Wellengang" keine "fachliche Arbeit" ist und mit denkbar schmaler Literaturliste ohne jegliche korrekte Kennzeichnung der wenigen Zitate brilliert, prangt Decker-Voigts Konterfei und sein falscher "Dr. phil.".
Zu Decker-Voigts "atypischer Karriere", wie sich Herr Eschen, Decker-Voigts unpromovierter Vorgänger im Amt, in seiner "mit Einverständnis Hans-Helmut Decker-Voigts" verfassten, von falschen Behauptungen strotzenden Erklärung vom 15.10.2003 ausdrückt, gehört z. B. auch, dass er in seiner Eigenschaft als C3-Professor in Köln einen Promotionsantrag gestellt hat, der von dem dortigen Promotionsausschuss wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt worden war; die aus den USA stammenden und ohne ein
ordnungsgemäßes Studium beschafften Zeugnisse konnten nicht anerkannt werden. Decker-Voigt hatte zudem verschwiegen, dass bereits 1987 ein Verfahren gegen ihn und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Musikhochschule Hamburg, Prof. Dr. Rauhe, wegen mutmaßlichen Anstellungsbetrugs gestellt worden war. Dies war erstmals durch Decker-Voigts "Offenen Brief" vom 1.10.2002 bekannt geworden. Die Beschwerde enthält derart umfängliche und konkrete Details, dass sie nur von einem Insider stammen kann, der zur Anonymität gezwungen war.
Da in der von Decker-Voigt & RA Treptow erwirkten Gerichtsverhandlung am 12.7.2005 der Grund für die widerlichen Ablenkungskampagnen der Herren Decker-Voigt & Treptow genannt werden musste, gelangte das bisherige Geheimnis von Decker-Voigts abgelehntem Promotionsantrag an die Öffentlichkeit. So wie ihm 1985
als Inhaber der C3-Professor, auf die er am 11.8.1987 berufen wurde, die Voraussetzungen zur Promotion fehlten, so hat der
am 4.9.1990 zum C4-Professor aufgestiegene Decker-Voigt auch zwei Tage nach Selbstanzeige vom 14.9.2002 keine der folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
Auszug aus der am 16.9.2002 geltenden Promotionsordnung der Hochschule für Musik und Theater Hamburg; sie weist Decker-Voigt als promoviert aus, obgleich er es nicht war, und nennt den Titel "M.A.", obgleich er nie ein Magisterstudium absolviert hat:
"Vorsitzender des Promotionsausschusses: Prof. Dr. Hans-Helmut Decker-Voigt M.A.
Zulassungsvoraussetzungen:
die bestandene Diplomprüfung in einem Studiengang der Hochschule (außer Schauspiel)
oder
die bestandene 1. Staatsprüfung für das Lehramt mit Musik als Unterrichtsfach
oder
die bestandene Diplomprüfung im integrierten Studiengang Musiktheater-Regie
oder
die bestandene Diplom- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule
mit dem Hauptfach Musikwissenschaft.
Abschluss: Doktor der Musikwissenschaften (doctor scientiae musicae)."
Die Internetseiten mit dem veröffentlichten Zeugnis und mit der veröffentlichten Urkunde lagen zudem bereits in den sowohl von Decker-Voigt als auch von Treptow geführten Gerichtsverfahren im Jahre 2003 vor. Auf der von Decker-Voigt zu Ablenkungszwecken betriebenen Domain hieß es anfangs gar, es würden Schulzeugnisse veröffentlicht. Erst nach Abmahnung folgte die Berichtigung. Decker-Voigt wird von der Rechtschutzversicherung "Bruderhilfe - Versicherer im Raum der Kirchen" unterstützt (s. "Kirchturmpolitik").
3. Im selben Einschreiben behauptet RA Treptow allen Ernstes, seinem Mandanten sei bekannt geworden, dass "jedenfalls seit Anfang 2007 im Internet" folgende, ihm seit März 2003 bekannten Absätze veröffentlicht seien, und verlangt den normalerweise längst verwirkten Widerruf des Schlusssatzes:
"'Um die Würde geht es!', behaupten die Decker-Voigt-Zugehörigen. -
Ja, tatsächlich geht es um die Würde, da darunter ausschließlich Decker-Voigts durch Betrug erhaltenen akademischen Würden und die darauf basierenden Machenschaften zu verstehen sind.
Die von einem Wissenschaftsjournalisten im Jahre 2002 aufgedeckten
Fakten lassen sich längst nicht mehr leugnen.
Jahrelanger Schwindel zum eigenen Nutzen auf Kosten von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers ist aufgeflogen."
Wie unverfroren das profitgierige Begehren von Decker-Voigt ist, wird in besonders drastischer Weise deutlich, wenn man bedenkt, dass nach eigenen Erklärungen von Decker-Voigts Prozessbevollmächtigten auf Anraten des Landgerichts Hamburg Decker-Voigts Verbotsanträge vom 3.1.2003 mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen wurden, darunter folgende Aussage:
"Ihm komme es nur auf Profit und dessen Maximierung auf Kosten von Patienten, Studierenden und nicht zuletzt der Wissenschaft an."
Die bei weitem nicht vollständige und somit lediglich exemplarische Liste der von Decker-Voigt Promovierten und sonstigen Nutznießer zeigt nur allzu deutlich, welch immensen und irreparablen Schaden Decker-Voigt zum eigenen Vorteil angerichtet hat, wie es bereits in der Anlage der Anzeige des RA Treptow vom 27.3.2006 heißt. Unverkennbar zeigt sich, dass Decker-Voigt seinen "atypischen" wissenschaftlichen Werdegang zur Methode macht; man denke nur an seine zahlreichen Gründungen von Studiengängen und Hochschulen, die keine sind, und an seine Titelwirtschaft in der Schweiz und nicht zuletzt in Freiburg, wo das Stuttgarter Ministerium die illegale Ausstellung des "M.A."-Titels untersagt hat. Es gibt eklatante Belege, wie Decker-Voigt Personen mit fehlender oder nur dürftiger Hochschulausbildung im Wissenschaftsbetrieb unterzubringen versucht. Wer Decker-Voigt gewähren lässt, läuft Gefahr, sich mit Zuständen abfinden zu müssen, wie sie in den USA herrschen, wo es zwei Sorten von Hochschulen gibt, die angesehenen und solche, die eher Titelmühlen ähneln.
Decker-Voigt gibt an, von den beiden Sätzen, die er gelöscht haben will, erst jetzt erfahren zu haben. Dabei hat er sie bereits dem Landgericht Lüneburg vorgelegt. Das Verfahren ist abgeschlossen. Seinen Berufungsantrag hat er mangels Erfolgsaussichten zurückgezogen. Wiederum wird einwandfrei bewiesen, wie zutiefst verwerflich, infam und perfid Decker-Voigt und sein Prozessbevollmächtigter in ihrer Verfolgungswut mit der Wahrheit umgehen.
Nachtrag: Das LG Hamburg hat in seinem am 6.2.2009 veröffentlichten Urteil vom 21.11.2008 - AZ - 324 O 931/07 - die Veröffentlichung der beiden Dokumente himmelschreiender Zustände untersagt und auch zu behaupten untersagt, Titelschwindel des Klägers sei gerichtlich bestätigt. "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/7 und der Beklagte 2/7."
Das Verbot, zu sagen, Titelschwindel des Klägers sei gerichtlich bestätigt, ist unlogisch, da das Gericht am 6.2.2009 im selben Atemzug bei der Verkündung des Urteils, mit dem es Decker-Voigts
Klage komplett abgewiesen hat (- AZ 324 O 211 -), zu Decker-Voigts Schwindel
ausführt:
Für die Aussage, "der "Titelschwindel" sei "aufgeflogen", sind hinreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden." "Unstreitig trug der Kläger über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren die amerikanischen Titel Ph.D. und M.A., ohne dazu berechtigt gewesen zu sein." "Dieses Verhalten darf dann auch als "Schwindel des Klägers [Decker-Voigt]" bezeichnet werden."
"Tatbestand" und "bestätigt" haben im Übrigen denselben Wortstamm. Wegen
Decker-Voigts Verdrehungsmaschen wird fortan anstelle von "gerichtlich
bestätigt" gesagt: Das Landgericht Hamburg hat in seinen Urteilen vom
28.11.2008 in den Ausführungen zum Tatbestand Decker-Voigts Titelschwindel
zweifelsfrei festgehalten.
Auch das Schreiben des Kultusministeriums teilt in aller Deutlichkeit mit, dass die von Decker-Voigt
in den USA "erworbenen" Titel weder in den USA als
Hochschulstudiumsabschluss anerkannt sind noch in Deutschland als
berufsqualifizierender Hochschulabschluss anerkennungsfähig sind. Decker-Voigt
dürfte somit keinen einzigen seiner Titel führen und müsste seit Jahrzehnten aus der Hochschule entfernt und ins Gefängnis gesteckt werden:
"Liegt eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die Ernennung eines Beamten vor, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz das Beamtenverhältnis zwingend sofort und ohne Disziplinarverfahren, aber mit Wirkung für die Vergangenheit zu beenden, indem die Ernennung zurückgenommen wird“ (Klarstellung des verbandspolitischen Leiters einer Rechtsabteilung vom 31.10.2009).

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