"Künstlerische Therapien" - Neue Initiative für ein Ausbildungs- und Berufsgesetz.

Der Berufsverband für Anthroposophische Kunsttherapie hat im März 2001 den Entwurf eines Berufsgesetzes vorgelegt mit dem Titel "Gesetz über die Berufe der Heileurythmisten und der Künstlerischen Therapeuten (Heileurythmisten- und Künstlerisches TherapeutenG - HKTG)". Hier einige Auszüge:

"§ 1 (Erlaubnispflicht) (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. 'Heileurythmistin' oder 'Heileurythmist' 2. Künstlerische Therapeutin' oder 'Künstlerischer Therapeut' führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 7 (Bußgeldvorschrift) (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung 'Heileurythmistin' oder 'Heileurythmist' bzw. 'Künstlerische Therapeutin' oder 'Künstlerischer Therapeut' führt.  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 2 (Erlaubnisvoraussetzungen) (1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragssteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat.

§ 3 (Ausbildung) (1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform je mindestens fünf Jahre... (2) Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung nach Abs. 1 ist 1. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, 2. für eine Ausbildung nach § 1 Nr. 1 eine im In- oder Ausland bestandene Abschlußprüfung eines Studiengangs Eurythmie..., 3. für eine Ausbildung nach § 1 Nr. 1 eine im In- oder Ausland bestandene Abschlußprüfung eines Studiengangs der Sprachgestaltung, Plastik, Malerei bzw. der Musik.

§ 8 (gleichgestellte Ausbildungen) (1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 2 Jahre den Beruf der Heileurythmistin, des Heileurythmisten oder der Künstlerische Therapeutin oder des Künstlerischen Therapeuten auf der Grundlage einer den Maßgaben des § 3 entsprechenden Ausbildung ausgeübt hat, erhält ... eine Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung 'Heileurythmistin' oder Heileurythmist' bzw. 'Künstlerische Therapeutin' oder 'Künstlerischer Therapeut'."

So unglaublich es ist, die Eurythmie bzw. Heileurythmie mit künstlerischen Therapien insgesamt gleichzusetzen, so werden die Folgen doch von den Künstlerischen Therapeuten, die sich nicht im entferntesten mit Anthroposophie identifizieren, offenbar nicht erkannt.

Von Herdecke geht nun eine neue Initiative zur Schaffung eines Ausbildungs- und Berufsgesetzes für künstlerische Therapien aus. Da die bisherigen Initiativen erfolglos verlaufen waren, richtet sich der jetzige Versuch an alle, die von einem künftigen Ausbildungs- und Berufsgesetz tangiert sind, um einen Konsens zu erreichen.

Aufgrund der zahlreichen eingegangenen Rückmeldungen - weitere Rückmeldungen sind herzlich willkommen - vertritt der BKMT die Position, daß

bulletkünstlerische Therapeuten künftig Abitur und einen Abschluß auf Fachhochschulniveau mit einer Aufnahme- und Abschlußprüfung in einem künstlerischen Fach (z. B. Instrumentalspiel, Tanzstil usw.) vorweisen sollten,
bulleteine Standardeingruppierung der künstlerisch therapeutisch Tätigen nach den untersten Lohngruppen vermieden werden muß und
bulletes eine die Realität widerspiegelnde Abstufung von Titeln, Rechten und Gehalt geben muß. Auf dem Gebiet der künstlerischen Therapien sind gegenwärtig tätig:
bulletPersonen ohne jegliche Ausbildung,
bulletPersonen ohne grundständige Ausbildung in einem künstlerischen Gebiet, aber mit Teilnahmebescheinigung einer privaten Fortbildungseinrichtung,
bulletFach- und Kunsthochschulabsolventen,
bulletUniversitätsabsolventen.

 


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