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Skandal

Aktuell: Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2010 Die am Hamburger Behördenskandal mitschuldige Hochschule für Musik und Theater Hamburg darf auch ihre 3. sog. "Ehrenerklärung" vom 10.6.2009 für ihr wegen jahrzehntelangen vielfachen Schwindels aufgeflogenes Senatsmitglied Decker-Voigt nicht mehr verbreiten! Sie kann sich nun mit einer 4. Fassung blamieren. Welches Niveau muss an dieser Hochschule herrschen, die Betrug und Scharlatanerie protegiert!

Verwaltungsgericht Hamburg untersagt der Musikhochschule Hamburg ihre Ehrenerklärung

Es kommt nicht alle Tage vor, dass die Öffentlichkeitsarbeit einer Hochschule vom Verwaltungsgericht abgelehnt wird. Noch dazu ist für die Pressemitteilungen der Hamburger Hochschule für Musik und Theater die Justitiarin dieser Hochschule zuständig. Der Senat der Hochschule hat sich von seinem wegen Schwindles entlarvten Mitglied Decker-Voigt wieder irreleiten lassen. Es ist geradezu grotesk und für den Decker-Voigt-Clan bezeichnend, dass ein Gericht die sog. "Ehrenerklärung" einer Hochschule als öffentlicher Einrichtung verbietet, weil sie keine Ehrenerklärung, sondern schlichtweg eine Schmähung eines von Decker-Voigt & Co. seit seines 1988 abgelehnten Promotionsantrags exzessiv Verfolgten ist.
Zudem hat die Staatsanwaltschaft Hamburg am selben Tag gegen Elmar Lampson ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (AZ 3202 Js 290/09)!

Hier der Wortlaut aus dem
Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2009
in der Verwaltungsrechtssache
Univ.-Prof. Dr. Dr. Karl Hörmann, ..., - Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Meisterernst, Mechtild Düsing, ..., Geiststr. 2, 48151 Münster
Az. 260/09
gegen
Hochschule für Musik und Theater Hamburg,
vertreten durch den Präsidenten, Harvestehuder Weg 12, 20148 Hamburg,   - Antragsgegnerin -
Gründe:
  1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch i.S. des § 123 Abs. 1 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Der Antragsteller besitzt nach summarischer Prüfung einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der zu 1. bis 3. bezeichneten Äußerungen im Schriftsatz vom 16.02.2009.
  2. Die Wirkung dieses Beschlusses ist gemäß § 123 VwGO i.V. mit § 926 ZPO dahin zu begrenzen, dass die strittigen Rechtsfragen in einer zu erhebenden Klage endgültig zu klären sind.
  3. Die Androhung eines Ordnungsgeldes bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
  4. Dem Antragsteller steht - vorläufig - eine gem. § 40 Abs. 1 VwGO von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beurteilende Abwehr in Form eines Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin als Träger öffentlicher Verwaltung zu, die dessen Organ - der Hochschulsenat - getätigt hat, zu. Die Antragsgegnerin hat mit der Veröffentlichung der Erklärung ihres Organs im Internet rechtswidrig in das grundsätzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG) hoheitlich eingegriffen.
    a) Der berufliche Werdegang des Professors der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg, um den der Streit zwischen den Beteiligten geht, ist vom Antragsteller sachlich zutreffend dargestellt worden. Die Darstellung der Antragsgegnerin, der Antragsteller "verunglimpfe" den Professor Decker-Voigt, ist geeignet, den Antragsteller herabzusetzen.
    b) Die Äußerungen der Antragsgegnerin, die Äußerungen des Antragstellers seien "von außerordentlicher und perfider Gehässigkeit", ist als Schmähkritik unsachlich und von der Antragsgegnerin als Hoheitsträger nicht von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.
    c) Die Äußerung der Antragsgegnerin, die Vorwürfe des Antragstellers seien als haltlos zurückgewiesen worden, ist als Tatsache unwahr, da der Sachverhalt des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 06.02.2009 (Az 324 O 211/08) zwischen dem Antragsteller und Prof. Decker-Voigt unstreitig ist."
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