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 Skandal

Richtigstellung

Seitdem die Urteile des Landgerichts vom 28.11.2008, verkündet am 6.2.2009, und das Schreiben der Kultusministerkonferenz vom 10.9.2009 vorliegen, ist Decker-Voigt des vielfachen Schwindels zweifelsfrei überführt und darf somit auch folgerichtig als Schwindler bezeichnet werden. Laut Abmahnungsschreiben des Deutschen Berufsverbands der Psychologinnen und Psychologen ist ihm auch untersagt, die nie erworbenen Berufsbezeichnungen "Psychologe" und "Psychotherapeut" zu führen. Ebenso wenig steht ihm der nie erworbene "Dr. phil.", "Dr. Dr." und "M.A.-Psychologe" zu. Eine Richtigstellung dazu von Seiten Decker-Voigts gibt es bis heute nicht.
Decker-Voigt hat unzweifelhaft den weder in den USA noch in Deutschland führbaren Titel "Ph.D" erworben. Er stammt von einer verbotenen kalifornischen degree mill, die Titel aller Art für viel Geld vertreibt. Auch einen "M.A."-Titel hat Decker-Voigt in den USA erworben, wo er nicht studiert hat. Es steht fest, dass er diesen Titel jahrelang sogar ohne den erforderlichen Zusatz, der auf seine Herkunft hinweist, geführt hat.
Aber welcher Art war der Studiengang, der zu diesem Titel geführt hat? War es ein berufsqualifizierendes Studium oder war es ein Weiterbildungsstudium, das ein berufsqualifizierendes Studium voraussetzt?
Bei dem Titel "M.A. Ex.Ther./Lesley Coll. Cambridge/Mass." (wie er laut Genehmigungsurkunde des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 20.10.1983 korrekt lautet; er hatte das Ministerium getäuscht) handelt es sich nämlich nicht um einen berufsqualifizierenden akademischen Grad wie den deutschen "M.A." (Magister Artium). Der mit Zusatz zu führende amerikanische Weiterbildungsstudiums-"M.A." darf nicht mit einem berufsqualifizierenden amerikanischen oder deutschen akademischen Grad verwechselt werden. Ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss muss einem "Postgraduate"-Weiterbildungsstudium vorausgehen. Und einem Graduiertenstudium zum "M.A." muss in den USA ein "B.A."-Studium vorangehen.

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des  Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hatte demgemäß am 17.4.1986 geschrieben:

"Bei dem akademischen Grad eines Master of Arts handelt es sich um einen Hochschulabschluss, der nach einem mindestens 5- bis 6-jährigen amerikanischen Hochschulstudium erworben wird." 
Decker-Voigt hat weder ein "B.A."-Studium noch ein Graduiertenstudium zum "M.A." absolviert. Er hatte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des  Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland im Glauben gelassen, bei der von ihm vorgelegten Urkunde zum Weiterbildungs-"M.A." handle es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Graduiertenstudiums zum "M.A.", dem ein vierjähriges "B.A."-Studium vorausgegangen war.
Da Decker-Voigt seit 1983 ausschließlich den Titel "M.A." führte und Gerichtsverfahren anstrengte, als Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Titel aufkamen, musste das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Sitz in Bonn, erneut um Auskunft gebeten werden, ob Decker-Voigt berechtigt ist, einen amerikanischen "M.A." ohne Zusatz zu führen. Die Zentralstelle hat am 7.12.2007 festgehalten:
"Eine Führung des Grades 'Master of Arts in Expressive Therapy' des Lesley College in der Form M.A. entspricht nicht den rechtlichen Erfordernissen der zulässigen Führung eines Hochschulgrades aus den USA in der Bundesrepublik Deutschland."
Decker-Voigt wusste genau, dass seine Weiterbildungsurkunde keinesfalls den Stellenwert eines Graduiertenstudiums-M.A. hat. Er hat mit dieser Urkunde gezielt das Niedersächsische Ministerium, dann bei seiner Bewerbung um die C3-Professur 1986 gezielt die Musikhochschule Hamburg, dann bewusst die erwähnte Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und nicht zuletzt wiederum die Hamburger Staatsanwaltschaft und Gerichte hinters Licht geführt.
Nachdem eine Anfrage beim Lesley College in den USA ergab, dass der dortigen Registratur der Name Decker-Voigt als Absolvent eines Graduiertenstudiums nicht bekannt ist, legte er dem Hamburger Gericht weitere Dokumente vor, die beweisen sollten, dass er einen berufsqualifizierenden akademischen Grad "M.A." erworben habe. Die Hamburger Gerichte haben ihm arglos geglaubt. Es lag somit nahe, diese Dokumente zusammen mit der bisher ohne sie vorgelegten Urkunde einer nochmaligen Untersuchung unterziehen zu lassen.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des  Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat die M.A.-Urkunde zusammen mit den erstmals aufgetauchten Dokumenten erneut untersucht und am 10.9.2009 endgültig klargestellt, dass der "M.A." des gelernten Kaufmannsgehilfen Decker-Voigt weder einem B.A. noch einem FH-Diplom noch einem Primarstufenexamen oder einem sonstigen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss entspricht. Die Zentralstelle führt in diesem Schreiben dazu aus:
"Voraussetzung für die Aufnahme in einen solchen reglementierten zweijährigen Masterstudiengang ist in den USA stets der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses, welcher nach amerikanischen Maßstäben ein vierjähriges Studium abschließt. (...) Aus dem vorgelegten 'Transcript of Records' über ein Studium zum 'Master of Arts in Expressive Therapy' geht allerdings hervor, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen solchen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Bereich der Ausdruckstherapie handelt. Ein solcher Hochschulabschluss erfordert in den USA - wie bereits erwähnt - neben einem vierjährigen Bachelor-Studium ein zusätzlich zweijähriges Master-Studium mit integrierten Berufspraktika, somit also ein insgesamt sechsjähriges Studium. Nur ein solcher gegliederter berufsqualifizierender Studiengang kann auch als Entsprechung zu einem deutschen Hochschulabschluss im Bereich Kunst- oder Musiktherapie anerkannt werden.
Im vorliegenden Fall zeigt jedoch das genannte Transcript, dass es sich hierbei um ein individualisiertes Weiterbildungsstudium handelte, welches zudem auch nicht in den USA, sondern an deutschen Einrichtungen oder mit deutschem Personal durchgeführt werden sollte.
Seit Beginn der 80er Jahre haben die amerikanischen Hochschulen aufgrund steuerrechtlicher Maßnahmen der Reagan-Regierung in großer Zahl berufliche Weiterbildungsprogramme als Bestandteile ihres Studienangebots aufgelegt. Dabei haben sich viele Hochschulen auch bemüht, solche Programme im Ausland anzusiedeln. Uns sind die Folgen dieser steuerrechtlichen Maßnahmen erst gegen Ende der 80er Jahre in teilweise sehr negativer Weise bekannt geworden. Viele amerikanische Einrichtungen haben danach versucht, mit minimalem Aufwand substanzlose Weiterbildungsangebote zum ausschließlichen Zweck der Erwirtschaftung von Einkommen auch in der Bundesrepublik Deutschland anzusiedeln. Im Falle des Studiengangs Master of Arts in Expressive Therapy, der hier durch das Transcript dokumentiert ist, handelt es sich um einen solchen Versuch der Etablierung eines Weiterbildungsstudiengangs in Deutschland.
Das vorliegend geplante und in den USA fachlich nicht anerkannte Studienprogramm ist daher klar zu trennen von den berufsqualifizierenden Kernstudiengängen, die das Lesley College in den USA anbietet und die die Anforderungen des Bundesstaates Massachusetts für die Erteilung kunst- und musiktherapeutischer Berufserlaubnisse erfüllen."
Weiters heißt es in diesem Schreiben, dass der von Decker-Voigt sich beschaffte Weiterbildungstitel weder in den USA noch in Deutschland beruflich anerkannt werden kann. Dieser Titel besitzt einen Stellenwert, der für eine akademische Karriere keinerlei Wert hat:
"Es kann angenommen werden, dass die Verleihung in Übereinstimmung mit den lockeren Anforderungen an beruflich nicht anerkannte Weiterbildungsmastergrade erfolgte. Allerdings ist auch klar, dass eine Anerkennung dieses Mastergrades im Sinne deutscher berufsqualifizierender Hochschulabschlüsse nicht möglich ist. Eine solche Anerkennung muss bereits an der Tatsache scheitern, dass für den Erwerb des Mastergrades keinerlei vorausgehendes Studium mit Bachelor-Abschluss erforderlich war. Die Anrechnung von Lebenserfahrung ist keine hinreichende Gewähr für eine qualifizierte Ausbildung, sondern wirkt auch nach amerikanischen Maßstäben als disqualifizierend."
Zu diesem Schluss war bereits 1988 der Kölner Promotionsausschuss gelangt, nachdem er den Promotionsantrag des C3-Professors Decker-Voigt geprüft und abgelehnt hatte. Es ist schlicht unfassbar, wie es Decker-Voigt ohne jegliches Studium bis zum Promotionsausschussvorsitzenden gebracht hat und sich seit nunmehr acht Jahren bei den Hamburger Gerichten mit perfidesten Prozessen und bei seiner Hochschule und bei zahlreichen leichtgläubigen Hamburger Journalisten mit weinerlichen Presseerklärungen als hochbezahltes und einflussreiches Opfer stilisiert.

 

Conclusio:
1. Decker Voigt hat einen Titel "M.A.Ex.Ther./Lesley Coll. Cambridge/Mass." erworben.
2. Dieser Titel ist nicht berufsqualifizierend, weder für einen "gewöhnlichen" akademischen Beruf, noch für eine Promotion und erst recht nicht für eine Berufung zum Hochschullehrer.
3. Decker-Voigt war sich dieses Makels stets bewusst, deshalb führte er den Titel in der unzulässigen Form "M.A." ohne jeden Zusatz.
4. Bei der Berufung Decker-Voigts zum Hochschullehrer wusste die Kultusministerkonferenz nicht, dass es sich bei Decker-Voigts "M.A." um einen Abschluss im Weiterbildungsstudium handelte.
5. Wer bei seiner Ernennung täuscht, muss entlassen werden, § 12 Beamtenstatusgesetz.
Eine Berufung und gar Promovierung auf der Grundlage des Weiterbildungsstudiums-M.A. ist weder in den USA noch in Deutschland zulässig. Um die berufsqualifizierenden Studienabschlüsse zum B.A. und dann zum M.A. zu erhalten, hätte Decker-Voigt in den USA präsent sein und die obligatorischen Credits erwerben müssen. Bei seinem zwecks Bewerbung für die C3-Professur eingereichten Antrag auf Anerkennung dieser nicht anerkennungsfähigen M.A.-Urkunde nach § 15 des Hamburger Hochschulgesetzes hatte er bewusst die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland getäuscht, dann gezielt das Niedersächsische Ministerium und dann bei seiner Bewerbung um die C3-Professur 1986 und 1990 um die C4-Stelle gezielt die Musikhochschule Hamburg und wiederum die Hamburger Staatsanwaltschaft und Gerichte arglistig getäuscht.
Wegen erwiesener arglistiger Täuschung muss der Decker-Voigt nun endlich entlassen werden:
„Liegt eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die Ernennung eines Beamten vor, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz das Beamtenverhältnis zwingend sofort und ohne Disziplinarverfahren, aber mit Wirkung für die Vergangenheit zu beenden, indem die Ernennung zurückgenommen wird.“  (Klarstellung des verbandspolitischen Leiters einer Rechtsabteilung vom 31.10.2009)

Auch der nach der Anzeige wegen Anstellungsbetrugs und Titelschwindels in einer regelwidrigen Turbopromotion hausintern verliehene Doktortitel an den jahrzehntelangen Promotionsausschussvorsitzenden Decker-Voigt muss aberkannt werden - wie auch sämtliche von ihm für seine Nutznießer ausgestellten Titel und Gutachten annulliert werden müssen. Das LG Hamburg hat in seinen Angaben zum Tatbestand am 6.2.2009 geschrieben:
"Er absolvierte in den 1980er Jahren ein Studium an dem Lesley College in den USA. Gleichzeitig war er Leiter des "Lesley Instituts für Medien und Ausdruckstherapie" in Uelzen. Parallel dazu hatte er einen Werk- und Forschungsauftrag an der Medizinischen Hochschule in Hannover. Die Abschlussarbeit dieses Werkauftrags bildete zugleich seine Abschlussarbeit des Studiums am Lesley College in den USA, das er mit einem M.A. abschloss, ohne über einen Bachelor-Abschluss zu verfügen, welcher grundsätzlich Voraussetzung für den Erwerb eines M.A.-Titels ist.
An der zwischenzeitlich verbotenen Columbia Pacific University in Kalifornien erwarb der Kläger den Titel eines Ph.D. im Fach Psychologie, welches er nicht studiert hat. Der Titel Ph.D. berechtigt ihn nicht zum Tragen eines deutschen Doktortitels."
"Für die Aussage, "der "Titelschwindel" sei "aufgeflogen", sind hinreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden." "Unstreitig trug der Kläger über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren die amerikanischen Titel Ph.D. und M.A., ohne dazu berechtigt gewesen zu sein." "Dieses Verhalten darf dann auch als "Schwindel des Klägers [Decker-Voigt]" bezeichnet werden." 
 Eine entsprechende Richtigstellung von Seiten Decker-Voigts hat es bis zum heutigen Tag nicht gegeben!
Konsequenzen haben die zuständigen Hamburger Behörden nicht gezogen. Sie sind endlich fällig!

 
Nähere Ausführungen zu Decker-Voigts irreführendem amerikanischen "Master of Arts", der einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vortäuscht, enthält die Webseite www.kreativtherapien.de/m_a_.htm. Dass Decker-Voigt tatsächlich keinerlei anerkennungsfähiges berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert hat und ihn die Musikhochschule zwei Tage nach seiner Selbstanzeige regelwidrig promoviert hat, geht zweifelsfrei auch aus den im Rahmen der Hamburger Gerichtsverfahren vorgelegten Dokumenten zu seinem rechtswidrig geführten Titeln "Ph.D" und "Dr. phil" hervor, wie ihre Analyse zeigt: www.kreativtherapien.de/diss2002.htm. Widerrechtlich hat er auch die ihm nicht zustehenden Bezeichnungen "Psychologe" und "Psychotherapeut" geführt: www.kreativtherapien.de/falscher_psychologe.htm
"Prof. Ph.D. (Dr. phil.), M.A. Hans-Helmut Decker-Voigt Psychologe"
Trotz besseren Wissens hat die am Decker-Voigt-Skandal mitverantwortliche Hochschule für Musik und Theater Hamburg eine verlogene, vom Verwaltungsgericht Hamburg am 11.5.2009 untersagte "Ehrenerklärung" abgegeben - uneinsichtig wie schon 2002. Und wieder fallen einige darauf herein, und wieder machen die Verantwortlichen und Nutznießer der Hamburger Verhältnisse vor dem aufgeflogenen Schwindel den Bückling.

Näheres dazu ist auf der Sitemap erläutert.


Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht...
(Kurt Tucholsky)


Aus gegebenem Anlass sei betont, dass der Text dieser Webseite wie auch aller anderen Webseiten zu dem Skandal ausschließlich vom dem im Impressum genannten Domaininhaber verantwortet wird und jegliche gegenteilige Behauptung eine böswillige und strafbare Unterstellung darstellt. Laut BGH kommt es maßgeblich darauf an, wer im Impressum als Verantwortlicher aufgeführt ist (BGH Urteil vom 30.6.2009, VI ZR 210/08).


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