Jonglieren und Täuschen ziehen sich wie ein roter Faden durch Decker-Voigts "atypische" Karriere. Es ist grotesk zu sehen, welche Blüten der Hamburger Behördenskandal mit Decker-Voigts Endlosprozessen und narzisstischer Flucht in seine fiktionale Welt treiben und wie Decker-Voigt sich vergebens abstrampelt, seinen vielfachen Schwindel zu beschönigen. Man muss dem Landgericht Hamburg dankbar sein muss, dass es mit seinen am 6.2.2009 verkündeten Urteilen vom 21.11.2008 dem aufgeflogenen Hochstapler endlich ungeschminkt die Wahrheit präsentiert hat. Nun wird es Zeit, zu prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, den lästigen Dauerkläger wegen Querulantentums abzuschütteln, zumal Decker-Voigt seinem Anwalt den Auftrag erteilt hat, "regelmäßig diese Internet-Darstellungen zu lesen mit einem Zeitaufwand von täglich nicht unter einer Stunde", wie dieser am 22.8.2007 an das Oberlandesgericht Celle schreibt. Wer sucht, der findet oder meint zu finden, wozu kurioseste Deutungen produziert werden. Decker-Voigt klagt nie gegen die Tatsachen seines vielfachen Titelschwindels und gegen die Tatsachen seiner "atypischen" (betrügerischen) Karriere, sondern wegen Petitessen, mit denen er möglichst umfassend schädigen will. Decker-Voigts Klagen kreisen u.a.
um sein nicht vorhandenes Abitur,
um seinen unrechtmäßig geführten M.A.-Titel,
um die versehentliche und nur vereinzelte Verwendung von "Urteil" statt "Beschluss",
um die versehentliche und nur vereinzelte Verwendung von "zu sagen erlaubt" statt "nicht zu sagen verboten",
um die versehentliche und nur vereinzelte Verwendung von "gerichtlich bestätigt" statt "staatsanwaltlich bestätigt" bzw. "justiziell bestätigt",
um Tippfehler.
Allein schon für die Frage, ob der Hamburger C4-Professor und Promotionsausschussvorsitzende Hans-Helmut Decker-Voigt überhaupt Abitur habe, greifen die Hamburger Gerichte hirnrissige Summen ab. Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Hamburg lieferte anlässlich einer Fußnote gegen Ende des 432-seitigen Fachbuches „Musik in der Heilkunde“ am 19.7.2006 dafür folgende Begründung:
„Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass ein durchschnittlicher Leser der bezeichneten Fußnote die Äußerung ‚… dass er jedoch ohne Abitur eine Dozentur antrat …‘, so versteht, dass der Gläubiger bis in die Gegenwart ohne Abitur sei. Dafür spricht zum einen, dass ihm in der Fußnote nicht mitgeteilt wird, dass sich der kritisierte Zustand geändert hat. Zum anderen stützt sich dieses Leseverständnis auf den Kontext sowohl mit den berichteten Ermittlungsverfahren als auch mit der folgenden Bezeichnung der Titel als fragwürdig. Auch wegen dieser Infragestellung der Titel des Gläubigers wird der Durchschnittsleser nach Auffassung des Senats nicht auf den Gedanken kommen, dass die Person, deren Titel als fragwürdig beschrieben werden, nachträglich das Abitur absolviert habe.“
Ob der Durchschnittsleser richtig denkt, möge dieser selbst entscheiden. Die betreffende „Person, deren Titel als fragwürdig beschrieben werden“, spottet über das Hamburger Gericht:
„... da untersagt das Gericht meinem Verfolger eine Behauptung, die aber stimmt: Ich habe kein Abitur ..."
Eidesstattlich hat Decker-Voigt am 2.1.2003 erklärt, dass er "kein Gymnasium besuchen und daher auch nicht das sog. Regel-Abitur absolvieren konnte" (ein Regel- und Ersatzabitur gibt es nicht). Er hatte jedoch eine dreijährige Berufsfachschule und eine Lehre besucht. Selbstverständlich hätte er somit auch das Abendgymnasium besuchen können. Eine Prüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung ist auch nach dem Hamburger Schulgesetz kein Abitur. Indem er die Frage nach seinem Abitur verbieten ließ, suggeriert er, er habe sich denselben jahrelangen Mühen unterzogen wie Abiturienten, die die kostbaren Jahre ihrer Jugendzeit mit Lernen und Gymnasiumsbesuch verbracht haben. Aus unerfindlichen Gründen gelang es ihm aber, hauptamtlicher Fachhochschuldozent zu werden. Fachhochschuldozent zu sein, ohne ein Abitur zu haben, ist natürlich ein Makel, zumal ein Fachhochschuldozent promoviert sein sollte. Daher legte er zwei Jahre nach Antritt der hauptamtlichen Dozentur ohne abgeschlossenes Studium und ohne Promotion eine Prüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis ab, die er nur knapp bestand.
"Ich war 26 Jahre und frischgebackener Hochschuldozent in Düsseldorf"
erklärte er am 10.8.2000 in Saas Fee/Schweiz. Auf der Webseite "EFH Aktuell Juni 2002, Seite 3" (http://www.efh-bochum.de/efh-aktuell/aktuell2.html) stand – hochstaplerisch mit „Dr.“, den regelwidrigen „Dr.“ vom 16.9.2002, zwei Tage nach Selbstanzeige, hatte er noch nicht:
„Prof. Dr. Hans-Helmut Decker-Voigt las zum "Thema Georg". In seinem Beitrag schilderte er selbstironisch und genußvoll subjektiv die gemeinsam erlebte Gründerzeit von Kaiserswerth; er eröffnete privaten Perspektiven auf die Schwierigkeiten, sich in der neuen Welt der Fachhochschule einzufinden: "[Wir] waren die einzigen, die zu diesem [Einführungs-] Gottesdienst im Anzug kamen und Mercedes fuhren - atypische Merkmale für unsere neuen Rollen und Zeichen, die unsere (wohlwollend ausgedrückt) relative Ahnungslosigkeit von Sozialwesen zeigte und dem, was damals soziale Brennpunkte hieß."“
Spätestens seit den Gerichtsurteilen vom 28.11.2008 und der Expertise der Kultusministerkonferenz vom 10.9.2009 steht fest, dass der gelernte Kaufmannsgehilfe Decker-Voigt keinerlei berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hat, weshalb er bereits 1987 angezeigt worden war; das Verfahren war aufgrund dreister Lügen von Decker-Voigt und der Hochschule für Musik und Theater eingestellt worden. Doch steht nun die Wahrheit fest.
Es ist beantragt, Decker-Voigt wegen arglistiger Täuschung nach § 12 Beamtenstatusgesetz fristlos zu entlassen und ihm seinen Doktortitel, den er in einer regelwidrigen Turbopromotion zwei Tage nach Anzeige wegen Titelschwindels hausintern erhielt, zu entziehen.
Gegen die Hamburger Wissenschaftsbehörde wird ermittelt (3104 Js 59 / 10).
Musiktherapie bedarf der Glaubwürdigkeit. Der angerichtete Schaden ist unermesslich.
In Hamburg, wo Decker-Voigt trotz der Verfahren von 1987 und 2002 wegen Anstellungsbetrugs und vielfachen Titelschwindels Narrenfreiheit hat, darf er immer mal wieder ein wenig gewinnen. Es lohnt sich, diese Pyrrhussiege unter die Lupe zu nehmen.
Erinnert sei an die aufgrund von Decker-Voigts Klägeritis bekanntgewordene Dienstaufsichtsbeschwerde an den Senator für Wissenschaft und Bildung vom 2.4.1987. Darin heißt es:
"Herr Decker-Voigt bringt durch solche Aktivitäten, insbesondere durch seine unzulässige psychotherapeutische Tätigkeit und seine "Geschäfte" die Musikhochschule in Verruf. Er hat damit seine Dienstpflichten sicherlich vernachlässigt."
Trotz dieser Punkte haben ihn die Hamburger Gerichte straffrei gelassen. Dadurch konnte und darf Decker-Voigt seine Scharlatanerie unbehelligt fortsetzen. Die Tatsachen sind unstrittig. Aus welchen Gründen die Hamburger Gerichte den von Decker-Voigt eingeräumten Sachverhalt nicht bestrafen, ist für jedermann ein Rätsel.
Nach erneuter Anzeige und trotz der dadurch ausgelösten zahlreichen Prozessen haben es die Hamburger Gerichte bis heute unterlassen, Konsequenzen zu ziehen. Es steht fest, dass
eine Prüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung ist auch nach dem Hamburger Schulgesetz kein Abitur ist.
Decker-Voigts amerikanischer "Weiterbildungs-M.A." kein berufsqualifizierender akademischer Abschluss nach amerikanischem und deutschem Recht darstellt.
Decker-Voigt auf der Grundlage des amerikanischen "Weiterbildungs-M.A." niemals hätte promoviert werden dürfen. Somit muss dem mit 58 Jahren nach der Anzeige wegen Anstellungsbetrugs und Titelschwindels in einer hausinternen regelwidrigen Turbopromotion verliehene Doktortitel aberkannt werden.
Sinnentstellende Verdrehung des Doppelpunkts zum Punkt
Zu Decker-Voigts missbräuchlicher Führung des "M.A." standen am 13.12.2006 folgende Sätze auf der Webseite www.kreativtherapien.de/affentheater.htm:
"Den "Magister Artium" hat er nie erworben. Den "Master of Arts" hat ihm sein Geschäftspartner Dipl. Ing. Paul Jakob Knill "ermöglicht", wie Univ.-Prof. Dr. Zifreund aufgrund seiner Tätigkeit als academic fellow am Lesley College in Erfahrung brachte (s. Brief-Seite 1 und 2). (…) - Decker-Voigt führt auch hier den Titel "M.A.", obgleich das Landgericht Hamburg am 29.1.2003 zu sagen erlaubt hat, daß er ihn nicht führen darf; tatsächlich hat er ihn nicht erworben:
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Folgender Sachverhalt trifft eindeutig zu:
Den "Magister Artium" hat er nie erworben. Den "Master of Arts" hat ihm sein Geschäftspartner Dipl. Ing. Paul Jakob Knill "ermöglicht", wie Univ.-Prof. Dr. Zifreund aufgrund seiner Tätigkeit als academic fellow am Lesley College in Erfahrung brachte (s. Brief-Seite 1 und 2). (…) Decker-Voigt führt auch hier den Titel "M.A.", obgleich das Landgericht Hamburg am 29.1.2003 auf die von ihm angeratene Rücknahme des Verbotsantrags vom 3.1.2003 nicht zu sagen verboten hat, daß er ihn nicht führen darf; tatsächlich hat er den Titel "Magister Artium" nicht erworben.Decker-Voigt hat am 24.1.2007 gegen den unvollständigen Satz geklagt: "daß er ihn nicht führen darf; tatsächlich hat er ihn nicht erworben: (...)" und dabei den weiteren Bestandteil des Satzes unterschlagen.
Es trifft eindeutig zu, dass Decker-Voigt den "M.A." hinter seinem plötzlichen deutschen "Dr." in dieser Form nicht führen darf. Das Zitat, auf das der Doppelpunkt hinweist, ist ein integraler Bestandteil des Satzes. Ohne diesen Bestandteil wird der Satz unverständlich und öffnet Tür und Tor für die gewünschten böswilligen Unterstellungen und Fehlurteile. Der Doppelpunkt beweist, dass nur der nie erworbene deutsche "M.A." gemeint sein kann, da unmittelbar hinter dem deutschen "Dr." der deutsche "M.A." folgt und eben nicht der amerikanische Weiterbildungs-"M.A.", der ausschließlich mit der Zusatzbezeichnung "M.A. Expr. Therap. Lesley College / Cambridge / USA" geführt werden darf und keinen berufsqualifizierenden akademischen Abschluss darstellt:
Auch das den Gerichten vorgelegte Schreiben des Sekretariats der Kultusministerkonferenz vom 6.12.2007 bestätigt, dass Decker-Voigt den M.A. nur mit dem Zusatz "M.A. Expr. Therap. Lesley College / Cambridge / USA" führen darf.
Obgleich er sogar auf seiner mit "M.A." ohne Zusatz unterschriebenen Vollmacht auch vor Gericht eindeutig rechtswidrig suggeriert, er habe den deutschen "M.A." ("Magister Artium" oder den deutschen "Master of Arts", den er seinen Absolventen verleiht) erworben, hat er allen Ernstes unterstellt, mit dem Satz "tatsächlich hat er ihn nicht erworben:" werde behauptet, er habe nirgendwo in der Welt einen M.A. erworben, obgleich nur wenige Zeilen zuvor mit Verlinkung auf die zitierte Stelle im Schreiben von Univ.-Prof. Dr. Zifreund und mit Hinweis auf die dem Doppelpunkt folgende konkrete Stelle "Prof. Dr., M.A." geschrieben steht: "Den "Master of Arts" hat ihm sein Geschäftspartner Dipl. Ing. Paul Jakob Knill "ermöglicht:"".
Tatsächlich hatte der Kaufmannsgehilfe Decker-Voigt, der ohne Hochschulabschluss fünf Jahre nach Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung schon Professor war, weitere fünf Jahre später die Möglichkeit erhalten, endlich einen Weiterbildungs-"M.A." zu erwerben, dem laut Schreiben des Kultusministeriums ein Studium hätte vorausgehen müssen und der somit weder in den USA noch hierzulande als berufsqualifizierender Hochschulabschluss gilt. Den mit einem Bachelor, FH-Diplom oder Grundschullehrerexamen nicht vergleichbaren Weiterbildungs-"M.A." erhielt der aufgeflogene Faktenleugner
ohne Verpflichtung zur ansonsten obligatorischen Anwesenheit in den USA; als Studium wurde ihm von den Prüfern des College, die ihn in Hösseringen besuchten, Lebenserfahrung und als Abschlussarbeit ein Werkvertrags-Bericht attestiert,
ohne den Abschluss eines Graduiertenstudiums, das dem Postgraduiertenstudium vorausgehen muss, und
trotz der bis Ende 2005 geltenden Regel, in dieses ehemalige Kindergärtnerinnenseminar keine männlichen Studierenden aufzunehmen.
Dieser Weiterbildungs-M.A. taugt weder für eine Bewerbung um eine Hochschullehrerstelle noch zur Promotion. Aufgrund der bewusst arglistigen Täuschung muss der bereits 1987 entlarvte, aber straffrei gebliebene Decker-Voigt laut § 12 Beamtenstatusgesetz endlich fristlos entlassen und sein regelwidriger Doktortitel aberkannt werden.
"Gerichtlich" / "justiziell" / "staatsanwaltlich" bestätigt
Auch stand am 13.12.2006 auf der Webseite www.kreativtherapien.de/affentheater.htm folgender Satz: "Titelschwindel ist gerichtlich bestätigt." Wie aus dem blau markierten und durch Unterstreichung klar erkenntlichen Link auf das Schreiben des Oberstaatsanwalts vom 28.2.2003 ersichtlich, bezieht sich der Satz auf dieses Schreiben. Das Wort "gerichtlich" war selbstverständlich im Sinne von "staatsanwaltschaftlich" bzw. "justiziell" gemeint. Gericht und Staatsanwaltschaft sind zwar zwei unabhängige Instanzen, doch ist die Staatsanwaltschaft im Gerichtsgebäude untergebracht und gilt für sie das Gerichtsverfassungsgesetz. Noch dazu erfolgt die Einstellung eines Verfahrens nach § 153 nicht ohne Zustimmung des Gericht. Daher spricht das Volk, in dessen Namen Urteile gefällt werden, üblicherweise nicht von staatsanwaltschaftlich, sondern von gerichtlich. Auch das Oberlandesgericht unterscheidet nicht zwischen "gerichtlich" und "staatsanwaltlich". Obgleich somit ein Wahrheitskern an dem beanstandeten Satz vorliegen dürfte, wird hier klargestellt, dass das Wort „gerichtlich“ gänzlich überflüssig ist und der Satz heißen muss: „Titelschwindel ist bestätigt.“ Der Kläger Herr Decker-Voigt hat schließlich laut Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28.2.2003 seine Schuld eingestanden. Dort heißt es: „Der Beschuldigte ist geständig.“ Die Anzeige des BKMT war am 19.8.2002 gestellt 'im öffentlichen Interesse wegen falscher Titelführung, Anstellungsbetrugs und schwerwiegender Schädigung des Berufsstandes der Künstlerischen Therapien'.
Wie auf den hier vorliegenden Webseiten und wie von RA Treptow unüblicherweise auf seiner Homepage mehrfach beschrieben, hat es eine Sachentscheidung eines Gerichts im Ermittlungsverfahren gegen Decker-Voigt nicht gegeben. Die Hamburger Behörden gewähren Decker-Voigt seit Jahrzehnten trotz der Anzeigen von 1987, 2002 und 2006 Narrenfreiheit. Erst das Landgericht Hamburg hat am 6.2.2009 in zwei Urteilen Decker-Voigts Klage zu seinen "Lügen" und "zu seinen Nutznießern, die er mit Titeln, Stellen, Gutachten usw. versorgt hat", und zu seinem "jahrelangen Schwindel zum eigenen Nutzen auf Kosten von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers" abgewiesen. Das Amtsgericht Hamburg hat allein der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Decker-Voigt durch die Staatsanwaltschaft Hamburg zugestimmt. Dies ist nun durch die vom Landgericht Hamburg formulierte Richtigstellung bestätigt: kreativtherapien.de/richtigstellung.htm:
Der Text ist mit einem vom Kläger Decker-Voigt vorgegebenen falsch geschriebenen Namen versehen, der gegen das Recht auf korrekte Schreibweise des Namens verstößt. Auch ist der Satz wegen Fehlens des Anführungszeichens " ' " sinnentstellend. Der Fehler zeigt, wie schludrig Decker-Voigt und sein Anwalt mit der Sorgfaltspflicht umgehen. Hätte sich auch das Gericht an der für das Volk verbindlichen Rechtschreibung gehalten, hätte es anerkennen müssen, dass der Teil nach dem Doppelpunkt zum Satz gehört und dass ein Satz nicht mit dem Doppelpunkt, sondern mit dem Punkt abschließt. Nach dem Doppelpunkt "erworben:" stand der Akkusativ, d.h., es folgten die eindeutig deutschen Titel "Prof. Dr., M.A." - mit falscher Kommasetzung, einer auch hier wie so oft bei Decker-Voigt anzutreffenden falschen Rechtschreibung. Diesen "M.A." hat Decker-Voigt zweifelsfrei nicht erworben. Einen Gutachter für die deutsche Sprache hat das OLG Hamburg nicht zugelassen. Anstatt den Schwindel zu erkennen und zu bestrafen, hat es das darauf basierende Fehlurteil zementiert.
Mit dem Urteil ist nun bestätigt, was an dieser und an anderen Stellen seit jeher angemahnt worden war und woran sich Decker-Voigt trotz der Strafanzeigen wegen falscher Titelführung von 1987, 2002 und 2006 nie gehalten hat. Jetzt endlich ist bestätigt, dass er sich nicht an den korrekten Titelgebrauch gehalten hat. Dies bestätigen auch die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2009. Perverserweise wurde er aber für seinen jahrzehntelangen Titelschwindel nicht bestraft, sondern durfte das Gericht dazu benutzen, sich bescheinigen zu lassen, dass er den missbräuchlich geführten Titel "M.A." nur mit Zusatz führen darf. Was in Sachen Decker-Voigt in Hamburg abläuft, kann man nur als Groteske bezeichnen. Selbst Decker-Voigt spottet über das Urteil des Hamburger Gerichts zu seinem "Abitur", das er gleichwohl genutzt hat, um dort zu seinem "Abitur" sechs weitere Verfahren - drei vor der 1. und drei vor der 2. Instanz - loszutreten. Der Text ist zudem nicht nur mit einem falsch geschriebenen Namen versehen, sondern soll auch noch auf einer Webseite veröffentlicht werden, die seit zwei Jahren einen neuen Besitzer hat. Dieser lässt dies kulanterweise nur deshalb zu, um zu zeigen, dass Decker-Voigt noch weitere Gründe hat, das Hamburger Gericht zu verspotten.
Immerhin war das Gericht zu weitergehendem Entgegenkommen nicht bereit und hat den von Decker-Voigt beantragten Widerruf abgelehnt, "da der irreführende Eindruck erweckt worden wäre, der Kläger dürfe den M.A.-Titel ohne die weiteren Zusätze führen." Decker-Voigt darf den amerikanischen "M.A."-Titel in Deutschland schließlich nur mit Zusatz führen, um kenntlichzumachen, dass er nicht den deutschen Titel "M.A." (Magister Artium) erworben hat. Gleichwohl hat er den M.A.-Titel sogar im Umgang mit Justizbehörden falsch und damit illegal geführt, wozu er sich ermuntert fühlte, weil die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Zustimmung des Gerichts die Strafverfahren von 1987 und 2002 großzügig eingestellt und die Anzeige vom 2006 nicht verfolgt hat. Dank Decker-Voigts exzessiver Klägeritis ist nun bestätigt, dass er sogar versucht hat, mit Hilfe des Landgerichts Hamburg irrezuführen. Somit ist wiederum bestätigt, dass er bei jeder Gelegenheit unverfroren Lügen auftischt und dazu auch die Hamburger Gerichte instrumentalisiert.
Die Gründe für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Anstellungsbetrugs und Missbrauchs von Titeln von 2002 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg am 12.3.2003 an den Anzeigenerstatter Univ.-Prof. Dipl.-Psych. Dr. W. Zifreund zum „Vorwurf des Betruges, Mißbrauch von Titeln“ (Plural) unter anderem wie folgt begründet:
1. „Das gegen den Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren musste, soweit es den Vorwurf des Anstellungsbetruges zum Nachteil der Hamburger Musikhochschule im Jahre 1978 als Lehrbeauftragter bzw. als C3-Professor im Jahre 1986 betrifft, gemäß § 170 Abs. 2 eingestellt werden. Die Tat wäre angesichts einer Verjährungsfrist von fünf Jahren zwischenzeitlich verjährt.“
2. „Hinsichtlich des Vorwurfs der unberechtigten Titelführung - der Beschuldigte führte circa seit dem Jahre 1991 den Titel auch in Deutschland - wurde das Verfahren mit Zustimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 eingestellt. Die Schuld des Beschuldigten war als gering anzusehen.“ Tatsächlich?
Die Staatsanwaltschaft legt Wert auf die Unterscheidung zwischen „wäre“ unter 1. und „war“.
Weiter heißt es in diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft:
"Der Beschuldigte erstattete Selbstanzeige, woraus sich sein Interesse ergibt, die Angelegenheit justizförmlich zu bereinigen. Er erklärt den streitbefangenen Titel nicht mehr zu benutzen, was glaubhaft erscheint, da ihm am 16.9.2002 der Titel eines 'Dr. der Musikwissenschaften' verliehen wurde."
Ergänzend sei darauf hingewiesen:
Diese Selbstanzeige hat Decker-Voigt erst einen Monat nach der Anzeige des BKMT erstattet. Eine solche Vorzugsbehandlung gilt als ungewöhnlich.
Bereits zwei Tage nach der Selbstanzeige wurde er, der damals schon mehr als zehn Jahre Vorsitzender des Promotionsausschusses war, "selbst promoviert". Dieses Verfahren hatte der Vorsitzendes deutschen und internationalen Verein für Wissenschaftsrecht, Univ.-Prof. Dr. jur. Dieter Leuze, in der Deutschen Universitätszeitung vom 11.10.2002 als "eklatanten Verstoß gegen akademische Konventionalregeln" bezeichnet.
Der Doktortitel hätte ihm nicht ausgestellt werden dürfen, weil er keinerlei berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorweisen kann.
Des weiteren ist erwähnenswert, dass der Kläger Decker-Voigt dankbar sein muss, dass er nicht schon 1988 angezeigt wurde, als sein Promotionsgesuch in Köln abgelehnt worden war. Das Verfahren von 1987 hatte er verschwiegen. Die Verjährung eines mutmaßlichen Anstellungsbetrugs trat erst 1991 ein. 1990 war er durch Hausberufung und Einerliste C4-Professor geworden. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ließ sich mit der einwandfreien Falschbehauptung in Decker-Voigts eidesstattlicher Versicherung vom 2.1.2003, Univ.-Prof. Dr. Dr. K. Hörmann habe sich (zunächst) in Hamburg beworben, was für diesen eine gravierende Verschlechterung bedeutet hätte, überrumpeln und glaubte allen Ernstes die bei narzisstisch Gestörten typischerweise anzutreffende Mär von „Futterneid“ und „Eifersüchteleien“. „Die Hochstapler“ (so der Film des Juristen Alexander Adolph von 2007) wie etwa Gert Postel bräuchten sich demnach nur noch auf Neid und Eifersucht berufen, um ungestraft davonzukommen und vermeintliche Urheber von Presseberichten massenhaft mit jahrelangen Gerichtsverfahren zu überziehen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg attestierte am 28.2.2003, „die Behörde hat an der Verfolgung der Angelegenheit kein Interesse“, kam jedoch nicht umhin, gleichzeitig zu konstatieren: "Der Beschuldigte ist geständig."
Fazit:
Dieses Beispiel belegt wieder, wie Decker-Voigt mit haarsträubenden Verdrehungen in Hamburg, wo ihm die Behörden trotz mehrer Anzeigen wegen falscher Titelführung stets Narrenfreiheit gewähren, Erfolg hat, wohingegen seine Sprachrohre und Nutznießer Flach und Treptow bei sämtlichen anderen Gerichten bis zum jeweiligen Oberlandesgericht ausnahmslos komplett abgewiesen wurden. Dieses Beispiel demonstriert, wie Decker-Voigt einen einzelnen Satz aus seinem Sinnzusammenhang reißt und bösartig Deutungen hineinphantasiert, die die vorangegangenen und danebenstehenden Sätze wie auch die anderen Webseiten zum Decker-Voigt-Skandal vollständig ausschließen. Der Leser und damit das Volk liest und versteht ein Wort oder einen Satz selbstverständlich im Zusammenhang. Der Dauerkläger beruft sich nicht auf irgendeinen Paragrafen, sondern macht seine mangelnde Lesefähigkeit und falsche Auslegung zum Maßstab. Man muss wahrhaftig kein Abitur haben, um zu wissen, dass ein Doppelpunkt eine andere Funktion hat als ein Punkt.
Bei aller abstrusen Auslegung hat das OLG Hamburg nicht gesagt, dass Decker-Voigt den Titel "M.A." zurecht führen dürfe. Es hat sich auch nicht dazu geäußert, ob er kein Titelschwindler sei. Das hat das LG Hamburg in seinen Angaben zum Tatbestand am 6.2.2009 nachgeholt:
"Er absolvierte in den 1980er Jahren ein Studium an dem Lesley College in den USA. Gleichzeitig war er Leiter des "Lesley Instituts für Medien und Ausdruckstherapie" in Uelzen. Parallel dazu hatte er einen Werk- und Forschungsauftrag an der Medizinischen Hochschule in Hannover. Die Abschlussarbeit dieses Werkauftrags bildete zugleich seine Abschlussarbeit des Studiums am Lesley College in den USA, das er mit einem M.A. abschloss, ohne über einen Bachelor-Abschluss zu verfügen, welcher grundsätzlich Voraussetzung für den Erwerb eines M.A.-Titels ist."
Die Führung der Titel "Dr. phil.", "Dr. Dr.", "Ph.D.", "Dr.h.c.", "Psychologe", "Psychotherapeut" und "M.A." (= Magister Artium) steht Decker-Voigt nach dem hierzulande maßgeblichen deutschen Recht nicht zu und hat ihm nie zugestanden, worum er sich aufgrund der Vorzugsbehandlung durch die Hamburger Justiz nie zu kümmern brauchte. Näheres zu Decker-Voigts "M.A.": http://www.kreativtherapien.de/m_a_.htm
Es trifft also einwandfrei zu:
Den auf dubiose Weise und laut Gerichtsurteil vom 6.2.09 offensichtlich regelwidrig ermöglichten Titel "M.A." darf Decker-Voigt in Deutschland so nicht führen. Dies hat das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, am 7.12.2007 ausdrücklich festgehalten: "Eine Führung des Grades 'Master of Arts in Expressive Therapy' des Lesley College in der Form M.A. entspricht nicht den rechtlichen Erfordernissen der zulässigen Führung eines Hochschulgrades aus den USA in der Bundesrepublik Deutschland."
Eine entsprechende Richtigstellung von Seiten Decker-Voigts hat es bis zum heutigen Tag nicht gegeben!
Dieselbe Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hatte bereits am 17.4.1986 der Musikhochschule Hamburg mitgeteilt, daß das private Lesley College eine "regional anerkannte Hochschule" war. Laut mehrerer Schreiben von Decker-Voigts Geschäftspartner Prof. Knill hatte dieses College kein Promotionsrecht, womit es möglicherweise nicht als Universität anzusehen. Auch deutsche Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht.
Dass Decker-Voigt tatsächlich kein ordnungsgemäßes Universitätsstudium, wie man es hierzulande versteht, absolviert hat, geht zweifelsfrei aus den im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorgelegten Dokumenten zu seinem dubiosen amerikanischen "Master of Arts" hervor, wie ihre ausführliche Analyse zeigt: www.kreativtherapien.de/m_a_.htm und www.kreativtherapien.de/falscher_psychologe.htm.
Trotzdem wirbt Decker-Voigt weiterhin mit seinen falschen Titeln, wie ein Blick ins Internet beweist, z. B.:
http://radioenergon.de/chairboard.html: Hier wirbt Decker-Voigt zusammen mit seinem Geschäftspartner, dem Anästhesiearzt Dr. med. Spintge vom Sportkrankenhaus Hellersen in Lüdenscheid, für seine bis nach Asien verkauften weitgehend wertlosen und immens teuren Entspannungsmusikkassetten, die als besonders drastische Beispiele für Schindluder bei Kassetten mit Entspannungs- und Meditationsmusik gelten. Dieses "virtuelle Institut" "ist in Zusammenarbeit mit dem Institut für Musiktherapie der Musikhochschule Hamburg … eingerichtet worden", heißt es auf S. 243 der 1998 fertiggestellten und 1999 erschienenen Erzählung, die am 16.9.2002, zwei Tage nach Selbstanzeige bzw. vier Wochen nach der Anzeige des BKMT als Dissertation deklariert wurde, was nach Univ.-Prof. Dr. jur. D. Leuze einen "eklatanten Verstoß gegen akademische Konventionalregeln" bedeutet (s. www.kreativtherapien.de/diss2002.htm). Decker-Voigt ignoriert somit den Beschluss des LG Hamburg vom 12.3.2003 zu seiner unerlaubten Titelführung.
Sein unerlaubter Titel findet sich nach wie vor auf der Homepage der Musikhochschule Hamburg: www.hfmt-hamburg.de/html/aktuelles/presse/.
Nach wie vor lässt Decker-Voigt mit seinen sämtlichen falschen Titeln für geldwerte Veranstaltungen werben, so z. B. für den 11.-12.10.2008 auf http://www.oeagg.at/w_kunst.htm:
Prof. Ph.D. (Dr. phil.), M.A. Hans-Helmut Decker-Voigt
PsychologeTrotz besseren Wissens hat die am Decker-Voigt-Skandal mitverantwortliche Hochschule für Musik und Theater Hamburg eine verlogene "Ehrenerklärung" abgegeben - uneinsichtig wie schon 2002. Und wieder fallen einige darauf herein, und wieder müssen die Verantwortlichen und Nutznießer der Hamburger Verhältnisse vor dem erwiesenen Schwindel den Bückling machen.
"Urteil" und "Beschluss": Wie Decker-Voigts Schuss immer wieder nach hinten losgeht
Versehentlich standen auf derselben Webseite die Worte neben "Beschluss" zu drei für Decker-Voigt zutiefst blamablen Entscheidungen auch das Wort "Urteil", obgleich es nur Beschluss bzw. Verfügung hätte heißen dürfen. Welcher juristische Laie kennt schon den Unterschied. Decker-Voigt jedoch hat dem Geschäftsführer des nach ihm benannten Archivs, Herrn Rechtsanwalt W. Treptow, den Auftrag erteilt, "regelmäßig diese Internet-Darstellungen zu lesen mit einem Zeitaufwand von täglich nicht unter einer Stunde", wie dieser am 22.8.2007 an das Oberlandesgericht Celle schrieb, und, nachdem er endlich nicht durchgehend eine genaue Verwendung von juristischen Termini gefunden hatte, stante pede geklagt. Am 24.8.2007 hat das Landgericht Hamburg vorgeschlagen, folgende Richtigstellung dreißig Tage lang zu veröffentlichen. Damit sind die entscheidenden, längst gelöschten blamablen Sätze hier wieder zu lesen und somit auch wert, weiterhin ausgestellt und näher betrachtet zu werden:
1. In unserem Internetangebot haben wir wie folgt berichtet:
"Laut Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.1.2003 gilt u.a. weiterhin:
Der Kläger habe als Vorsitzender des dortigen Promotionsausschusses eine regelwidrige Turbopromotion abgelegt,
der Kläger dürfe den M.A.-Titel nicht führen,
- er Kläger spiele den Beleidigten, konstruiere Verschwörungstheorien und Räuberpistolen, er vernebele und lenke ab, organisiere Solidaritätsbekundungen, tische unverfroren Lügen auf, diffamiere,
der Kläger sei mit dem Hochstapler Gert Postel vergleichbar,
der Kläger treibe Schindluder mit Kassetten und Entspannungs- und Meditationsmusik. Ihm komme es nur auf Profit und dessen Maximierung auf Kosten von Patienten, Studierenden und nicht zuletzt der Wissenschaft an,
der Kläger habe das Vertrauen von Herrn Professor Dr. Dr. Karl Hörmann exzessiv missbraucht."
Hierzu stellen wir richtig: Bei der Entscheidung vom 29.1.2003 handelt es sich um einen Beschluss des Landgerichts.
2. Weiter haben wir berichtet:
"Laut Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.6.2006 darf weiterhin verbreitet werden:
- Am 6.9.2003 wurde der 1. Vorsitzende ausgewechselt; der neue hat eine Ausbildung als Verwaltungsbeamter bei der Landesversicherungsanstalt absolviert und erhielt vom Leiter des Hamburger Instituts für Musiktherapie, dessen fehlendes reguläres Abitur er nicht fassen mochte (wofür er den „Dr.h.c.“ verdient), einen Lehrauftrag."
"Es hat sich als notwendig herausgestellt, nicht nur von der Therapieberechtigung ..., sondern ... von amtlicher Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu sprechen, nachdem ein Gericht ... eine Einstweilige Verfügung erließ, obgleich der Antragsteller die Kriterien für die Ausübung der Heilkunde nicht erfüllte und die amtliche ... Erlaubnis nicht besaß."
"Die Klinik Wienebüttel, in der Decker-Voigt therapiere, werbe mit falschen Titeln."
Hierzu stellen wir richtig: Bei der Entscheidung vom 13.6.2006 handelt es sich um einen Beschluss des Landgerichts.
3. Schließlich haben wir berichtet: "Staatsanwaltschaft Hamburg am 24.1.2006 zu Decker-Voigts zahlreichen Falschbehauptungen in seiner eidesstattlichen Versicherung von 1 1/2 Seiten. Auf diesen gravierenden Falschbehauptungen basiert das Urteil vom 12.3.2003 zum mutmaßlichen Anstellungsbetrug und zum festgestellten 'Missbrauch von Titeln' (Plural)."
Hierzu stellen wir richtig: Bei der genannten Entscheidung vom 12.3.2003 handelt es sich um eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat keine Falschbehauptungen von Prof. Dr. Decker-Voigt in seiner eidesstattlichen Versicherung festgestellt.
Der letzte Punkt (Punkt 3) bedürfte dringend der Erläuterung und gerichtlichen Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat eine eingehendere Untersuchung abgelehnt. Ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft gibt es keine gerichtliche Untersuchung und damit auch keine Möglichkeit, den Vorwurf zu beweisen. Auf diese Weise gilt die Unschuldsvermutung. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg wurden jedoch auch die Verfahren in den Jahren 1987 und 2002 wegen Titelschwindels eingestellt und die Bearbeitung der 2006 erfolgten Anzeige wegen fortgesetzten Titelschwindels abgelehnt. Trotzdem ist unstrittig, dass Decker-Voigt jahre- und gar jahrzehntelang unrechtmäßig die Titel "Dr. phil.", "Ph. D.", "M.A." und "Psychologe" geführt hat, sich bei Gericht von seiner Anwaltskanzlei mehrfach als "Dr. Dr." ausgeben ließ und auf der Homepage einer von ihm mitgegründeten Einrichtung in der Schweiz mit "Dr. h.c." geworben wurde. Noch immer finden sich im Internet zahlreiche falsche Titel hinter seinem Namen, so z. B. zum Verkauf seiner sehr teuren und weitgehend wertlosen Musikkassetten. Ganz offensichtlich gewähren die Hamburger Staatsanwaltschaft und die Hamburger Wissenschaftsbehörde Decker-Voigt umfassende Narrenfreiheit! Doch lassen sich Decker-Voigts Anstellungsbetrug und jahrzehntelanger Titelschwindel seit den Urteilen des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2008 nicht mehr leugnen. Gegen die Hamburger Wissenschaftsbehörde, die der Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt beschuldigt ist, ist demgemäß ein Ermittlungsverfahren anhängig (AZ 3104 Js 59 / 10).
Die Beschlüsse vom 29.1.2003 (Punkt 1) und vom 13.6.2006 (Punkt 2) muss man ebenfalls genauer ansehen.
zu Punkt 1: Wir hatten über die 11 Punkte berichtet, die Decker-Voigt in seinem Antrag vom 3.1.2003 untersagt wissen wollte. In der bis zum 8.4.2004 im Decker-Voigt-Archiv nachlesbaren Angaben wurde nur über die 3 Punkte der einstweiligen Verfügung v. 29.1.2003 berichtet:
"1. Es fehle die Berechtigung von Prof. Dr. Hans-Helmut Decker-Voigt M.A., um in der Klinik Wienebüttel therapieren zu dürfen.
2. Prof. Decker-Voigt habe bekannt gegeben, daß er schon früher trotz Ahnungslosigkeit von Sozialwesen eine Stelle im musiktherapeutischen Bereich innegehabt habe.
3. Abitur von Prof. Decker-Voigt liege offenbar auch nicht vor."Tatsächlich wurden die beiden ersten Punkte in dieser Form nie gesagt.
zu 1. Leider ist der Therapiebegriff nicht geschützt, so dass sich jeder, auch wenn er nur eine Kaufmannsgehilfenprüfung abgelegt hat, Therapeut nennen darf. Die Erlaubnis des Gesundheitsamts zur Ausübung der Heilkunde besaß Decker-Voigt nicht.
zu 2. Das Zitat von Decker-Voigts damaliger Ahnungslosigkeit vom Sozialwesen war vollkommen korrekt wiedergegeben. Von einer Stelle im musiktherapeutischen Bereich war nirgendwo die Rede. Hier das Zitat:
"Wir [Decker-Voigt und sein 2002 an der Fachhochschule Kaiserswerth pensionierter Kollege Georg Rosenthal, nicht emeritiert, wie fälschlicherweise behauptet] waren die einzigen, die zu diesem [Einführungs-] Gottesdienst im Anzug kamen und Mercedes fuhren - atypische Merkmale für unsere neuen Rollen und Zeichen, die unsere (wohlwollend ausgedrückt) relative Ahnungslosigkeit von Sozialwesen zeigte und dem, was damals soziale Brennpunkte hieß."
Tatsache ist, dass Decker-Voigt Hochschuldozent war und Studenten mit Abitur unterrichtete, obgleich er selbst zwei Jahre später erst die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung beantragt hatte. Aus der Chronologie der Anträge seines Rechtsanwalts geht hervor, dass das korrekt zitierte Eingeständnis von Decker-Voigt erst zuletzt so hingedreht wurde, wie es nun interpretiert ist - wiederum ein typisches Beispiel für raffiniertes, unehrliches Jonglieren:
Im Antrag vom 3.1.03 soll verboten werden: „Vor wenigen Tagen habe der Antragsteller bekanntgegeben, daß er schon damals trotz „Ahnungslosigkeit vom Sozialwesen“ eine diesbezügliche Stelle innegehabt habe.“
Im Antrag vom 9.1.03 soll untersagt werden: „Der Antragsteller sei geprägt durch „Ahnungslosigkeit von Sozialwesen“.
Im Fax vom 9.1.03 hat Herr RA Treptow mit Fristsetzung bis 10.1.03, 12.00 Uhr, die Unterlassung verlangt: „2. Unser Mandant sei durch „Ahnungslosigkeit von Sozialwesen“ geprägt.“
Erst in der am 6.2.03 per Obergerichtsvollzieher erhaltenen einstweiligen Verfügung taucht die 4. Variante auf: „Der Antragsteller habe bekanntgegeben, daß er schon früher trotz „Ahnungslosigkeit von Sozialwesen“ eine Stelle im musiktherapeutischen Bereich innegehabt habe.“
zu 3. Absolut korrekt war die Frage nach Decker-Voigts Abitur. Trotz der erst später aufgrund seiner eidesstattlichen Erklärung bekanntgewordenen Fakten, dass er kein Gymnasium besucht und kein Abiturzeugnis erworben hat, ließ er gerichtlich untersagen, er habe kein Abitur. Dem Gericht gegenüber hatte er eidesstattlich versichert, er habe kein Gymnasium besuchen können. Tatsächlich aber hätte er das Abendgymnasium besuchen und das Abitur ablegen können. Er hatte schließlich auch drei Jahre lang eine Berufsfachschule besucht und eine Lehre absolviert. Die Kaufmannsgehilfenprüfung hatte er allerdings nur mit "3" (befriedigend) bestanden - keine gute Voraussetzung für ein Abendgymnasium. Wie dreist Decker-Voigt mit der Wahrheit nicht nur bei Gericht, sondern auch selbst seine engsten Mitarbeitern vorsätzlich arglistig täuscht, beweist anschaulich deren entrüstete, fettgedruckte Erklärung, die Decker-Voigt über den Geschäftsführer des nach ihm benannten Vereins, Rechtsanwalt Treptow, am 15.10.2002 ins Internet setzen ließ:
„Wer Fragen unterhalb der Gürtellinie aufwirft dahingehend, ob Prof. Dr. Decker-Voigt überhaupt ein Gymnasium absolviert und das Abitur abgelegt hat, der darf nicht annehmen, daß man sich ernsthaft mit ihm auseinandersetzt."
Tatsächlich hat Decker-Voigt kein Gymnasium besucht. Abitur (von lateinisch abire = davongehen; daraus neulateinisch abiturire = abgehen werden, abituriens = Abiturient, abiturium = Abitur) ist auch laut Hamburgischem Schulgesetz „Abschluß eines Gymnasiums“. Ein "Ersatzabitur" gibt es nicht, auch nicht mit der Prüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis, die Decker-Voigt im Alter von 28 Jahren nur knapp mit "befriedigend (3-)" bestanden hat, also noch schlechter als seine Kaufmannsgehilfenprüfung, in der er immerhin die grandiose Note "befriedigend (3)" erreicht hatte. Ohne dieses Zulassungszeugnis war er zwei Jahre vorher schon Fachhochschullehrer, wozu auch damals Promotion Voraussetzung war, und unterrichtete Studenten, die im Gegensatz zu ihm Abitur hatten. Mit 33 Jahren war er Professor, obgleich ihm sein Geschäftspartner Prof. Knill erst 5 Jahre später in den USA einen "M.A." "ermöglichte", wie Univ.-Prof. Dr. Zifreund (Fellow am Lesley College) schreibt, und somit weder zum Postgraduiertenstudium zugelassen werden noch überhaupt in der hierzulande üblichen Weise studiert haben konnte, da er weder der Präsenzpflicht nachgekommen war noch die geforderten Leistungen erbracht hatte, wie sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt, und an diesem regional anerkannten College erst im Herbst 2005 erstmals männliche Studierende zugelassen wurden.
Nur über diese drei von ursprünglich elf Äußerungen also hat das Gericht entschieden. Darauf ergab sich dann auch die entsprechende Kostenfolge in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Decker-Voigt hatte 70 % der Kosten zu tragen. Er kann von Glück reden, dass das Gericht seinem Antrag vom 15.1.2003, als "Gegenstandswert zumindest 1.000.000,- Euro" zu veranschlagen, nicht gefolgt ist.
zu Punkt 2: Decker-Voigt war auch gegen die Fußnote 69 auf S. 305 des 432 Seiten umfassenden Buchs "Musik in der Heilkunde" gerichtlich vorgegangen:
"Der eine Herausgeber der teuren und als weitgehend wertlos eingeschätzten sog. Selbsthilfe-Kassetten „energon“ mußte sich wegen unzulässiger Führung von zwei nicht erworbenen Doktortiteln verantworten. Sein Titel „Prof. Dr. med.“ auf der Homepage des Hamburger Instituts für Musiktherapie ist verwirrend (Horstkotte 2000b); er hat weder habilitiert, noch ist er Medizinprofessor, sondern Anästhesiearzt in Lüdenscheid. - Das Verfahren gegen den anderen wegen Anstellungsbetrugs ist wegen Verjährung und dasjenige wegen Titelschwindels wegen Geringfügigkeit eingestellt; daß er jedoch ohne Abitur eine Dozentur antrat und die diversen Titel „M.A, Ph.D., Dr. phil., Dr.h.c., M.A.-Psychologe“ fragwürdig sind, bleiben genauso Tatsachen wie die laut Anordnung des Wissenschaftsministeriums von Baden-Württemberg vom August 2002 untersagte Vergabe des Titels „M.A.“ durch das von ihm mitgegründete private Institut in Freiburg (Horstkotte 2002c)."
Das Landgericht Hamburg hat dazu in seinem Beschluss vom 13.6.2006 folgendes ausgeführt:
"Wenn es ihm [dem Leser] als ein Missstand geschildert wird, dass eine Person zu einem Zeitpunkt, zu der sie eine Tätigkeit ausgeübt habe, die eigentlich ein Abitur voraussetzt, kein Abitur gehabt habe, so wird der Leser denken, dass dieser Zustand andauere, wenn ihm nicht mitgeteilt wird, dass sich der kritisierte Zustand geändert habe. Auf den Gedanken, der Gläubiger könne das Abitur nachgeholt haben, nachdem er bereits ohne dieses in eine Stellung aufgerückt sei, für die er es eigentlich hätte haben müssen, kann der Leser nicht kommen, schon gar nicht, wenn ihm mitgeteilt wird, dass die betreffende Person in der Folgezeit weitere Titel geführt hat, die 'fragwürdig' seien."
Gerade das aber ist an Decker-Voigts vita so singulär bemerkenswert, dass er ohne ein Abiturzeugnis Studenten unterrichtete und ohne Promotion seit vielen Jahren Vorsitzender des Promotionsausschusses war. Dass etwas so Einzigartiges vorkommen könnte, kann sich in der Tat ein Leser nicht vorstellen und erschien sogar dem Gericht undenkbar. Darüber lacht sogar Decker-Voigt. In seiner Lügengeschichte verhöhnt er das Gericht mit folgenden Worten:
"'... da untersagt das Gericht meinem [vermeintlichen] Verfolger eine Behauptung, die aber stimmt: Ich habe kein Abitur wie die Leute hier vor mir."
Natürlich glaubt Decker-Voigt fest daran, dass er als Kaufmannsgehilfe mit einer meist nur ein bis zwei Tage dauernden Prüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung mehr Rechte habe als ein Abiturient nach neun Jahren Schulzeit. Sein narzisstischer Grandiositätsanspruch wiegt umso mehr, weil er sich angesichts seiner nur mit "befriedigend" bestandenen Kaufmannsgehilfenprüfung nicht imstande sah, das Abendgymnasium zu besuchen.
In gleicher Weiser stellt er auch seinen Anwalt als Deppen dar, wenn er ihn zitiert:
„‚Ich bin zwar nur ein Feld-, Wald- und Wiesenanwalt und kein Fachanwalt für Persönlichkeitsrecht, aber in Ihrer Sache freue ich mich, Ihnen eine happige Schadenersatzsumme in Bälde erstreiten zu können.‘ So warf er sich voller Zuversicht auf sicheren Erfolg in die Schlacht und wollte nicht einmal ein Honorar sehen."
Wenn sein Anwalt, der im Januar 2003 für Decker-Voigt einen Streitwert von 1.000.000 € gefordert hatte und in eigener Sache sämtliche Prozesse von 2003 bis Ende 2008 komplett verloren hat, tatsächlich auf sein Honorar verzichtet hat, hat er gegen Standesrecht verstoßen und sich strafbar gemacht.
Hintergrund von Decker-Voigts "atypischer" Energie
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von Decker-Voigt angestrengten Prozesse und Rufmordkampagnen Zeichen seiner Uneinsichtigkeit und Wut darüber sind, dass das Grundgesetz erlaubt, über seine "atypische" Karriere zu berichten und dass er nicht verhindern kann, dass die Öffentlichkeit erfährt, wie er trotz betrügerischer Karriere mit mehrfachen falschen Titeln und falscher Berufsbezeichnung "Psychologe" stets geschont wird: www.kreativtherapien.de/verfolgungsaktionismus.htm
Immerhin erweisen sich seine minimalen Teilerfolge immer wieder als Pyrrhussiege; der Schuss geht immer schön nach hinten los. Im Vergleich zu der von Decker-Voigt geforderten Richtigstellungen der Flüchtigkeitsfehler, die oftmals am selben Tag noch korrigiert worden waren, die aber Rechtsanwalt Treptow sofort bemerkt hatte, da er von Decker-Voigt beauftragt ist, "regelmäßig diese Internet-Darstellungen zu lesen mit einem Zeitaufwand von täglich nicht unter einer Stunde", wie dieser am 22.8.2007 an das Oberlandesgericht Celle schreibt, wo seine Klage "insgesamt abgewiesen" worden war und Decker-Voigt auf Anraten des OLG Celle seine Klage zurückgezogen hatte, wären mit sehr viel mehr Berechtigung Maßnahmen gegen Decker-Voigts trotz des eingestellten Strafverfahrens fortgesetzten Titelmissbrauch zu ergreifen. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft wie schon 1987 und 2002 auch wieder die Anzeige vom 29.7.2006 wegen Decker-Voigts fortgesetzten Titelmissbrauchs abgelehnt. Aufgrund dieser Freibriefe fühlt er sich berechtigt, auf seiner eigenen Homepage übelste Hetze zu betreiben, Lügen zu verbreiten und die Nutznießer aus seiner „atypischen“ Karriere gegen die um das Ansehen der Musiktherapie besorgten Kritiker aufzuwiegeln, so dass ständig aufgeklärt werden muss.
Nochmals sei betont: Der Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 29.1.2003 wurde nur um des Friedens willen nicht widersprochen:
"Personen, die mit beispielloser Skrupellosigkeit den aus der Presse aufgegriffenen Fragen des um die künstlerischen Therapien besorgten Berufs- und Dachverbands BKMT ausweichen und polarisieren, möchte man nicht einmal vor Gericht begegnen."
Zudem war Univ.-Prof. Dr. Dr. K. Hörmann zu Unrecht beschuldigt und angeklagt, da er weder Vorstandsmitglied war noch irgendeine Funktion im BKMT innehatte. Von Rechts wegen wäre der Vorsitzende, der über Decker-Voigt umfassend informiert war und im Auftrag der Verbandsmitglieder Decker-Voigt anzeigen musste, betroffen gewesen. Auch ihm hat Decker-Voigt beträchtlich zugesetzt. Noch kurz vor seinem Tod hat Univ.-Prof. Dipl.-Psych. Dr. Zifreund bitter darüber geklagt.
Mit einer "atypischen" Energie, wie man sie allenfalls einem hochgradig narzisstisch Gestörten zutraut, wird von dem bereits 1987 aufgeflogenen Faktenverdreher das Bemühen um Frieden schamlos weiterhin unterlaufen und mit dem Ziel, möglichst viel und möglichst gravierend zu schädigen, ausgenutzt. Mit ihrem Amoklauf fügen er und seine Vasallen der Sache Musiktherapie immer mehr irreparablen Schaden zu und ruinieren nun auch noch das Ansehen der maßgeblich mitschuldigen Hochschule für Musik und Theater Hamburg. Der BKMT dagegen hatte es angesichts der nicht untersagten 8 Hauptpunkte vorgezogen, sich eine zeitaufwendige Auseinandersetzung um die verbliebenen 3 unwichtigsten Punkte, von deren Richtigkeit sich jedermann überzeugen kann, zu ersparen. RA Treptow erhielt am 7.3.2003 die Verzichtserklärung mit der Begründung:
"Wir erklären, dass diese Abschlusserklärung unserer Mandantschaft nur zur Vermeidung einer überflüssigen und in der Sache unbedeutenden Auseinandersetzung abgegeben wird. Der Schwerpunkt der kritischen Auseinandersetzung mit Ihrem Mandanten [Decker-Voigt] liegt in den vom Landgericht nicht verbotenen Äußerungen."
Decker-Voigts weitere Schlappe
Decker-Voigt mit Ehefrau und Geschäftsführer RA Treptow mit seiner neuen Anwältin reisen zu dem von Decker-Voigt & RA Treptow angestrengten Gerichtstermin nach Münster und müssen - ohne überhaupt gehört worden zu sein - wieder abziehen. In der kurzen Gerichtsverhandlung wurden weitere Fakten und Hintergründe der Ablenkungskampagne der Herren Decker-Voigt & Treptow bekannt. Treptows freie Mitarbeiterin ist 1. Vorsitzende des Decker-Voigt-Archivs.
Das Amtsgericht Münster hat am 12.7.2005 die von Herrn Treptow, Rechtsanwalt und Notar und Geschäftsführer des Decker-Voigt-Archivs, angestrengten Klagen ohne Auflagen eingestellt und die Landeskasse verpflichtet, die Anwaltskosten von Univ.-Prof. Dr. Dr. Hörmann zu erstatten.
Decker-Voigt mit Ehefrau, der Geschäftsführer Rechtsanwalt Treptow und seine Anwältin haben allen Grund, sich dankbar zu erweisen, dass ihnen die nochmalige Anreise erspart wurde, nachdem RA Treptow schon zum zweiten Mal angereist war.Auch die zahlreichen Personen, auf die sich die Herren Decker-Voigt & Treptow berufen, und auch all diejenigen, die sich mit ihren Unterschriften festgelegt haben, dürfen froh sein, nicht als Zeugen in der angesichts der zahlreichen Behauptungen erforderlichen Beweisaufnahme antreten zu müssen.
Auch die weiteren diversen, von den Herren Decker-Voigt & Treptow angestrengten Verfahren wurden am 28.9.2005 ohne Auflagen und ohne irgendwelche Kosten für den Betroffenen eingestellt.
Zuvor schon war der Versuch des Rechtsanwaltsbüros Treptow gescheitert, unter dem Vorwand angeblicher "vertraulicher Informationen" gegen den BKMT vereinsrechtlich vorzugehen.
Auch die zeitgleich gestellte anonyme Anzeige beim Landesrechnungshof stellte sich nach wochenlangen intensiven Ermittlungen als vollständig unbegründet und als üblen Missbrauch dieser Institution heraus.
Prof.in Dr. Sophie Freud am 14.4.2005
Angesichts der Kampagne des Decker-Voigt-Clans und Volker Bernius' weitgehend erfolglosem Aufruf zur Kollektiverregung in seinem Vereinsblatt drängt sich angesichts der Bemühungen um Aufklärung und Frieden der von der Prof.in Dr. Sophie Freud am 14.4.2005 berichtete Ausspruch Görings während der Nürnberger Prozesse auf - man braucht nur "Amerika" mit "Musiktherapie" auszuwechseln:
„Nun, natürlich will Freud keinen Krieg“, sagte Göring Achsel zuckend, „warum sollte irgendein armer Landarbeiter im Krieg sein Leben aufs Spiel setzen wollen, wenn das beste ist, was er dabei heraus holen kann, dass er mit heilen Knochen zurück kommt. Natürlich will das einfache Volk keinen Krieg, weder in Russland, noch in England, noch in Amerika, und ebenso wenig in Deutschland, das ist klar. Aber schließlich sind es die Führer eines Landes, die die Politik bestimmen, und es ist immer leicht, das Volk zum Mitmachen zu bringen, ob es sich nun um eine Demokratie, eine faschistische Diktatur, um ein Parlament oder eine kommunistische Diktatur handelt.“ „Nur mit einem Unterschied“, entgegnete ich (also Gilbert), „in einer Demokratie hat das Volk durch seine gewählten Volksvertreter ein Wort mitzureden, und in den Vereinigten Staaten kann nur der Kongress einen Krieg erklären.“ „Oh, das ist alles gut und schön“, sagte Göring, „aber das Volk kann mit oder ohne Stimmrecht immer dazu gebracht werden, den Befehlen der Führer zu folgen. Das ist ganz einfach. Man braucht nichts zu tun, als dem Volk zu sagen, es werde angegriffen, und den Pazifisten ihren Mangel an Patriotismus vorzuwerfen und zu behaupten, sie brächten das Land in Gefahr. Diese Methode funktioniert in jedem Land.“ Und jetzt könnt ihr verstehen, warum dieser Spruch jetzt im Internet gleich obenauf steht, denn er ist so relevant für die heutigen Tage in Amerika. Es ist fast ein Witz in meinen Augen, wie Göring das so gut zusammenfasst, was jetzt in Amerika passiert."
Verglichen wird nicht Decker-Voigt mit Göring - Göring hatte Abitur -, sondern die Bereitschaft, sich zum Affen machen zu lassen.
Wie Decker-Voigt aufgrund seiner Klägeritits sich immer mehr verstrickt und dabei immer wieder bisher nicht Bekanntes zum Vorschein kommt
Zu Decker-Voigts "atypischer Karriere", wie sich dessen Vorgänger im Amt, der mit 60 in Pension gegangene Prof. Eschen, in seiner "mit Einverständnis Hans-Helmut Decker-Voigts" verfassten, von falschen Behauptungen strotzenden Erklärung vom 15.10.2003 ausdrückt, gehört z. B. auch, dass Decker-Voigt in seiner Eigenschaft als C3-Professor in Köln einen Promotionsantrag gestellt hat, der von dem dortigen Promotionsausschuss wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt wurde. Decker-Voigt hatte verschwiegen, dass bereits 1987 ein Verfahren gegen ihn und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Musikhochschule Hamburg, Prof. Dr. Rauhe, wegen mutmaßlichen Anstellungsbetrugs gestellt worden war. Dies war erstmals durch Decker-Voigts "Offenen Brief" vom 1.10.2002 bekannt geworden. Die Beschwerde enthält derart umfängliche und konkrete Details, dass sie nur von einem Insider stammen kann, der zur Anonymität gezwungen war. Da in der von dem Geschäftsführer RA Treptow erwirkten Gerichtsverhandlung am 12.7.2005 der Grund für die auf dem Internetportal der Kanzlei Treptow betriebenen widerlichen Kampagnen der Herren Decker-Voigt & Treptow genannt werden musste, gelangte das bisherige Geheimnis von Decker-Voigts abgelehntem Promotionsantrag an die Öffentlichkeit.
Anlässlich einer weiteren seiner zahlreichen Klagen vor dem Landgericht Hamburg teilte er am 24.4.2008 mit, dass sein in Köln gestellter Promotionsantrag 1988 abgelehnt worden war. Er hätte eine Diplomarbeit schreiben müssen. Das ließ der C3-Professor mit den vielen akademischen Graden lieber bleiben. Bereits am 24.9.1995 hatte er schließlich bekannt: "Möglich, daß Sie inhaltlich entsetzt sind, weil ich keine Wissenschaftsbeiträge im üblichen Sinne schreibe." Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Die hausinterne Turbopromotion von Decker-Voigt als dem seit vielen Jahren tätigen Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Musikhochschule Hamburg gewinnt angesichts dieses nun aufgeflogenen Hintergrunds über das Dictum von Prof. Dr. Dieter Leuze, Vorsitzender des Vereins für deutsches und internationales Wissenschaftsrechts, hinaus weitere Brisanz. Prof. Dr. Leuze sah schon vor Bekanntwerden dieses Sachverhalts in Decker-Voigts Turbopromotion einen "eklatanten Verstoß gegen akademische Konventionalregeln" (Deutsche Universitätszeitung v. 16.10.2002).
Offensichtlich trifft auf Decker-Voigt nicht nur hinsichtlich seines Hochschulpräsidenten, der ihn ohne Hochschulzeugnisse zum Professor gemacht und immer weiter befördert hat, zu, was Decker-Voigt im letzten Satz seiner Laudatio anlässlich der Verleihung des Ehrendoktors durch die von ihnen mitgegründete Privathochschule einräumt:
"Wir haben uns alle daran gewöhnt, ihn zu brauchen, ihn zu nutzen, ihn zu instrumentalisieren, ihn als Bürgen zu bitten – auch die EHB. Und wir alle in Hamburg. Besonders ich, wenn es um Musiktherapie und Musikmedizin ging."
EHB/EGS = die von Decker-Voigt mitgegründete "Europäische Hochschule für Berufstätige" in der Schweiz, in deren Senat Decker-Voigt Mitglied ist, ist laut www.anabin.de eine "Institution ohne Hochschulstatus". Die von ihr verliehenen Titel dürfen weder in Deutschland noch in der Schweiz geführt werden. Verdummte, die für den Titelerwerb viel Geld hingelegt haben, mussten laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft beträchtliches Bußgeld bezahlen. Decker-Voigt & Co. blieben unbehelligt.
Hier zum einen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2009
Hier zum anderen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2009
"Kernspin-Aufnahmen zeigen, dass notorische Lügner eine andere Hirnstruktur als aufrichtige Menschen haben, und mit Hilfe eines Magnetresonanztomografen wird deutlich: Lügen ist für das Gehirn anstrengender, als bei der Wahrheit zu bleiben." (Die Wahrheit über Schwindeln, Flunkern & Co.)
Aus gegebenem Anlass sei betont, dass der Text dieser Webseite wie auch aller anderen Webseiten zu dem Skandal ausschließlich vom dem im Impressum genannten Domaininhaber verantwortet wird und jegliche gegenteilige Behauptung eine böswillige und strafbare Unterstellung darstellt. Laut BGH kommt es maßgeblich darauf an, wer im Impressum als Verantwortlicher aufgeführt ist (BGH Urteil vom 30.6.2009, VI ZR 210/08).
Wer die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd.
Italienisches Sprichwort
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