
"Der Kläger führte die Bezeichnung "Psychologe", ohne ein Diplom in Psychologie zu haben, was Voraussetzung für die Bezeichnung "Psychologe" ist. Er ist bereits 1987 darauf hingewiesen worden, dass er nicht berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen. Im Psychologie-Kalender 2003 wird der Kläger als "Lehrstuhlinhaber und Direktor Prof. Hans-Helmut Decker-Voigt Ph.D. (Dr. phil. M.A.-Psychologe)" vorgestellt." (aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2008, verkündet am 6.2.2009)
Jahrelang führte Decker-Voigt auch den Titel "Psychologe" oder den Titel "M.A.-Psychologe" - selbst noch nach der Strafanzeige vom 19.8.2002 "im öffentlichen Interesse wegen falscher Titelführung, Anstellungsbetrugs und schwerwiegender Schädigung des Berufsstandes der Künstlerischen Therapien" gemäß StGB § 258.
Decker-Voigt hat sich 15 Monate nach Erhalt der auf "atypischem" Weg erhaltenen unbenoteten "M.A."-Urkunde eines bedeutungslosen College ohne Promotionsrecht eine Urkunde der Fernstudien anbietenden, nie akkreditierten und später wegen Titelhandels verbotenen Columbia Pacific University CPU beschafft (hier eine Preisliste aus dem Web-Archiv). Diese Urkunde war laut Schreiben des Sekretariats der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland noch nie anerkannt. Noch dazu ist diese Urkunde für das Fach Psychologie ausgestellt, das Decker-Voigt nie studiert hat. Mit dieser illegalen Urkunde hat er sich für die C3- und C4-Stelle an der Hochschule für Musik beworben und fälschlicherweise als Psychologe ausgewiesen. Die Hamburger Behörden haben diese ungültige und ebenfalls wie beim "M.A." nicht benotete Urkunde rechtswidrigerweise anerkannt, wie der Beglaubigungs-Stempel der Musikhochschule Hamburg zeigt. Obgleich dieser Sachverhalt seit der Anzeige von 1987 auch der Hamburger Musikhochschule bekannt ist, bezeichnet ihn ihre Justitiarin und Öffentlichkeitsreferentin, Frau Gabriele Bastians, gegen besseren Wissens als Psychologe und Psychotherapeuten siehe unter 2001 und März 2005 [Stand 5.7.2009]). Frau Bastians belügt in ihrer Eigenschaft als Amtsperson die Öffentlichkeit.
Die Wahrheit ist so krass, dass man sich nicht vorstellen kann, dass dies an einer deutschen Hochschule vorkommt und von den Behörden geduldet wird. Trotzig lässt Decker-Voigt profitmaximierend weiterhin mit seinen falschen Titeln werben, z. B. hier als "Ph. D. (Dr. phil.), M.A., Psychologe" und hier als "Dr., M.A." und hier als "Ph.D. (Dr. phil.), M.A. Hans-Helmut Decker-Voigt, Psychologe" sowie hier als "Ph. D. (Dr. phil.) M. A." usw. Seine am Schwindel mitschuldige Hochschule für Musik und Theater Hamburg bezeichnete ihn jahrelang als Psychologen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat das Ermittlungsverfahren gegen den unpromovierten Präsidenten Elmar Lampson eingestellt (AZ 3202 Js 290/09). Weiterhin wurde Decker-Voigt als Psychotherapeut ausgegeben, obgleich er weder Psychologie studiert hat noch approbiert ist. "Die Bezeichnung Psychotherapeut oder Psychotherapeutin ist in Deutschland seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz geschützt und darf nur von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ärztlichen Psychotherapeuten geführt werden." (http://de.wikipedia.org/wiki/Psychotherapeut]. "Das Gesetz schützt zugleich die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" strafrechtlich für diejenigen, die eine Approbation (Berufszulassung) aufgrund des Psychotherapeutengesetzes oder als Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung besitzen." (http://www.bdp-verband.org/psychologie/psytherapie.shtml).
Da bereits die Strafanzeige gegen Decker-Voigt und die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten Prof. Dr. Rauhe vom 2.4.1987 niedergeschlagen wurden und da die Staatsanwaltschaft Hamburg anlässlich der Strafanzeigen von 2002 und 2006 weder Decker-Voigts rechtswidrige Führung des "Ph.D." noch die rechtswidrige Führung des "M.A." noch die rechtswidrige Führung der Bezeichnung "Psychologe" bestraft wissen wollte und auch kein Interesse an seiner eidesstattlichen Versicherung hat, glaubt Decker-Voigt, er habe Narrenfreiheit, und führt unentwegt Prozesse, bei denen immer wieder Neues ans Licht kommt. So wie er das Hamburger Gericht verspottet, dem er vorgegaukelt hat, er habe Abitur, so versucht er nun nicht nur weiszumachen, er führe den Titel "M.A." seit längerem nicht mehr, obgleich er seine Vollmacht mit einem Stempel, der diesen ihm nicht zustehenden Titel enthält, unterschrieben hat, sondern stellt in seinem Schreiben an das Landgericht Hamburg am 19.2.2008 gegen besseres Wissen noch folgende weiteren Falschbehauptungen auf:
"Die Bezeichnung "MA-Psychologe" führt der Kläger nicht mehr im Psychologie-Kalender, seit die frühere Regelung, die Bezeichnung "Psychologe" (im Gegensatz zu Diplom-Psychologe) nicht mehr gilt. Bis dahin war die Bezeichnung "Psychologe" ungeschützt und der Kläger durfte sie selbstverständlich bis zur neuen gesetzgeberischen Maßnahme führen, weil sein "Master of Arts in Expressive Therapy" Psychologie als Zweitfach auswies. Eine Qualifizierung, die die ansonsten in Deutschland - zum Beispiel im Rahmen von Heilpraktikerausbildungen tätigen - damaligen Psychologen (ohne Diplom) nicht unbedingt nachweisen konnten."
Hierzu das mehr als deutliche Schreiben des Justitiars des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen vom 14.3.2008:
„Dass bereits 1985 die Berufsbezeichnung "Psychologe" geschützt ist, wurde Herrn Decker-Voigt Anfang 2003 schriftlich mitgeteilt, so dass die aktuelle Behauptung seines Anwalts in dem von Ihnen zitierten Schreiben u. E. eine bewusst falsche Darstellung ist. Überhaupt sind die zitierten Äußerungen aus dem anwaltlichen Schreiben wenig nachvollziehbar (welche gesetzgeberische Maßnahme meint er ? ).
In einem Brief wurde Herrn Decker-Voigt im Februar 2003 unter Bezug auf die Rechtsgrundlage und das Urteil von 1985 mitgeteilt, dass die Berufsbezeichnung geschützt ist. Insofern stellt die Behauptung, die Berufsbezeichnung sei erst neuerlich geschützt, eine wider besseren Wissens abgegebene Aussage dar.“
In einer aufgrund des Freibriefs der Hamburger Wissenschaftsbehörde und Staatsanwaltschaft ermöglichten hemmungslosen Art trägt Decker-Voigt dies bei Gericht vor, obgleich der Justitiar des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen in seinem an Decker-Voigt gerichteten Schreiben vom 13.2.2003 sogar mit der Anzeige wegen widerrechtlicher Führung der geschützten Berufsbezeichnung "Psychologe" gedroht hat.
Trotz der Presseberichte zu seinen falschen Titeln vom Juli 2002 maßte sich Decker-Voigt (der die Kaufmannsgehilfenprüfung mit 3- bestanden hat und dem sein Geschäftspartner Prof. Knill einen akademischen Titel von einem laut Sekretariat der Kultusministerkonferenz regional anerkannten amerikanischen College ohne Promotionsrecht ermöglicht hat) noch bis 2003 die geschützte Bezeichnung "Psychologe" an, wie der Auszug aus dem Psychologie-Kalender 2003 belegt: www.kreativtherapien.de/psychkalender.htm
Wider besseren Wissens behauptet er somit, die Bezeichnung "Psychologe" seit der früheren, also bis 1985 geltenden Regelung nicht mehr zu führen.
Weiterhin behauptet er gegen besseres Wissen, er habe die Bezeichnung "Psychologe" "selbstverständlich bis zur neuen gesetzgeberischen Maßnahme führen" dürfen. Eine neue gesetzgeberische Maßnahme hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" gibt es jedoch seit 1985 nicht.
Überdies will er dem Gericht den Bären aufbinden, er sei zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" berechtigt gewesen, weil "sein 'Master of Arts in Expressive Therapy' Psychologie als Zweitfach auswies". Er unterlässt es wohlweislich zu behaupten, er habe Psychologie als Zweitfach studiert.
Auch stimmt seine Behauptung, sein amerikanischer „M.A.Ex.Ther./Lesley Coll. Cambridge/Mass.“ weise Psychologie als Zweitfach aus, mit der Aktenlage, wie sie Decker-Voigt selbst vorgelegt hat, nicht überein. Das Wort "Psychologie" bzw. "Psychology" kommt weder in dem vom Lesley College ausgestellten Zeugnis vor noch in dem zugehörigen Transcript, in dem Decker-Voigts Leistungen benannt sind.
Auf der Homepage des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen heißt es ausdrücklich:
"Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH 1985 AZ: I ZR 147/83) darf sich nur Psychologe nennen, wer ein Diplom in Psychologie hat. Der Verbraucher geht bei dieser Bezeichnung von einer Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie im Hauptfach aus. In Rechtskommentaren steht die Berufsbezeichnung (Psychologe bzw. Berufspsychologe) in Verbindung mit einem mindestens 5jährigen Hochschulstudium im Hauptfach Psychologie. Der Verbraucher wird getäuscht, wenn Personen die Berufsbezeichnung führen, ohne diese akademische Qualifikation zu besitzen.
Dem unberechtigten Führen dieser Berufsbezeichnung steht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entgegen."Die Gesetzeslage ist also seit Jahrzehnten eindeutig geregelt. Auf der Homepage des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen finden sich unter den Fragen 1, 2, 5 und 6 alle Antworten und Quellen zu Decker-Voigts maßlos frechen Falschbehauptungen: http://www.bdp-verband.org/psychologie/faq_titelanerkennung.shtml#01
Zitate:
"Das unbefugte Führen von Titeln, akademischen Graden und Berufsbezeichnungen ist gem. § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar. Gleiches gilt gemäß Absatz 2 des § 132a StGB für das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen, die den geschützten Titeln usw. zum Verwechseln ähnlich sind. Deshalb ist sowohl der "Diplom-Psychologe", als auch der "Psychologe" geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die ein Hauptfachstudium der Psychologie abgeschlossen haben. Geschützt ist die Berufsbezeichnung "Psychologe" zudem über das Wettbewerbsrecht, denn unzulässig ist die Irreführung über die Befähigung ( § 5 Abs.2 Nr.3 UWG).
Käuflich erworbene Titel und Grade dürfen nicht geführt werden! Die allgemeine Regelung zum Führen akademischer Titel gilt nur für anerkannte Hochschulen, also solche, die in ihrem Land einen anerkannten Rechtsstatus zur Verleihung des jeweiligen akademischen Grades haben."
Decker-Voigt genießt offensichtlich Narrenfreiheit und belästigt aufgrund des Freibriefs der Hamburger Staatsanwaltschaft alle, die über seine "atypische" Karriere und Falschbehauptungen aufklären, mit einem exzessiven Verfolgungstourismus durch deutsche Gerichte. Da sowohl die Hamburger Wissenschaftsbehörde als auch die Hamburger Staatsanwaltschaft Decker-Voigts Führung des "Ph.D." noch die Führung des "M.A." (Magister Artium) noch die Führung der Bezeichnung "Psychologe" bestraft wissen wollten und offensichtlich auch kein Interesse an seiner eidesstattlichen Versicherung haben, wurden auf Decker-Voigt die betreffenden Gesetze in keinem Fall angewandt. Jeder andere dagegen muss mit der vollen Wucht der betreffenden Paragraphen rechnen:
Eidesstattliche Versicherung, wenn diese festgestellt worden wäre: Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen (unrichtigen oder unvollständigen) eidesstattlichen Versicherung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Ph.D.: Das unbefugte Führen von Titeln, akademischen Graden und Berufsbezeichnungen ist gem. § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar.
M.A.: Das unbefugte Führen von Titeln, akademischen Graden und Berufsbezeichnungen ist gem. § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar.
Psychologe: Gleiches gilt gemäß Absatz 2 des § 132a StGB für das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen, die den geschützten Titeln usw. zum Verwechseln ähnlich sind.
Abitur: Auch für das Vortäuschen von Abitur wurde Decker-Voigt nicht bestraft. Stattdessen ließ er die Frage, ob er überhaupt Abitur habe, auf der Homepage seines Rechtsanwalts entrüstet als "unter der Gürtellinie" abtun. Da man einem Gericht nicht widersprechen soll, denn es spricht ja im Namen des Volkes, auch wenn das Volk völlig anderer Ansicht ist und diese auch zweifelsfrei beweist, sei dem Gericht ausdrücklich nicht widersprochen. Dieses sitzt schließlich am längeren Hebel. Gegen eine Staatsanwaltschaft und gegen ein Oberlandesgericht ist nun mal kein Kraut gewachsen. Wie jedem Narr seine Kapp, so Decker-Voigt sein Abitur. Trotzdem gilt: Die Wahrheit lässt sich letztlich nicht unterdrücken. Das hat bereits der Fall Galilei gezeigt.
"Für das unrechtmäßige Führen des Doktor-Titels werden bis zu 500 000 Euro Bußgeld fällig" (Wissenschaftsminister Andreas Pinkwart laut Titelseite der WN v. 4.9.2009). In Hamburg hat der falsche "Psychologe", "Psychotherapeut", "M.A.", "Ph.D.", "Dr.phil.", "Dr.Dr.", "Dr.h.c." Narrenfreiheit.
Wie die Uhren in Hamburg ticken, so dass der Senat der Hamburger Musikhochschule und die Hamburger Wissenschaftsbehörde und sogar die Hamburger Ombudsfrau der DFG vor Decker-Voigt kuschen und angesichts Decker-Voigts eklatant regelwidriger "atypischer" Karriere kläglich versagen, lässt das Schreiben erahnen, das "der 'deutsche Hermann der Musik' - in Anlehnung an Hermann den Etrusker" (so Decker-Voigt) am 26.5.1987 an die Behörde für Wissenschaft und Forschung gerichtet hat. Rauhe, 26 Jahre lang amtierende Hochschulpräsident, schreibt dort mit dem Vermerk "Vertraulich!" und "Persönlich!" bezüglich der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 2.4.1987 gegen ihn und Herrn Decker-Voigt: "... halte ich es aus meiner Fürsorgepflicht für Herrn Decker-Voigt, den Berufungsausschuss und zur Pflege der gutnachbarlichen Beziehungen im internationalen Hochschulbereich für erforderlich, einige Fakten zur Klarstellung zu übermitteln, zumal der nötige Schluss des Briefes an den Herrn Senator weitere Unannehmlichkeiten befürchten läßt." Der Brief endet mit der Bitte "um ein gemeinsames Gespräch."
Das Ergebnis ist bekannt: Schon damals waren die Verfahren flach gefallen. Nichts davon war an die Öffentlichkeit gedrungen. Dies ist nun dank eines findigen Wissenschaftsjournalisten und vor allem dank der bei jedem von Decker-Voigt angestrengten Prozesse bekanntgewordenen Fakten anders. Man darf gespannt sein, welche Fakten noch zutage gefördert werden, wenn die verlangten Listen der Nutznießer der "atypischen" Karriere, die ihre Titel, Stellen und Gutachten von Decker-Voigt erhalten haben, vorliegen. Diese sind anscheinend derart umfangreich, dass sie bis zu der gesetzten Frist zum 11.2.2008 nicht vorgelegt werden konnten.
Beflügelt von dem höchst fragwürdigen Erfolg, trotz Führens mehrerer falscher Titel stets straffrei davonzukommen, hatte Decker-Voigt mit Fristsetzung zum 4.2.2008 allen Ernstes eine Unterlassungserklärung verlangt, dass er „außerhalb jeglicher Objektivität und ausschließlich aus rein egoistischen persönlichen Motiven andere Personen (die sogenannten Nutznießer) mit Titeln, Stellen und Gutachten usw." und „zur Wahrnehmung rein privater Interessen mit Titeln, Stellen und Gutachten usw. versorgt hat.“ Am besten empfiehlt man ihm, wieder ein neues Buch zu schreiben, wie er dies nach eigenem Bekunden getan hat in seinen Krisen, von denen es der Zahl seiner Machwerke nach viele gegeben haben muss - siehe Decker-Voigt-Zitate.
Diejenigen, die Decker-Voigt noch immer für einen Psychologen halten, wie er es ihnen jahrzehntelang eingetrichtert hat und wie noch immer für ihn geworben wird, müssen endlich lernen, dass er wie die Titel "Ph.D.", "Dr. phil.", "M.A." auch die Bezeichnung "Psychologe" unberechtigterweise geführt hat. Gerade weil ihn die Hamburger Staatsanwaltschaft nicht zur Rechenschaft ziehen will, dürfen seine Hetzkampagnen im Interesse des Berufsstands künstlerischer Therapien nicht unkommentiert hingenommen werden. Es sei betont, dass die Person Decker-Voigt uninteressant ist. Von öffentlichem Interesse ist allein der Sachverhalt, wie die Hamburger Behörden und die zahlreichen Nutznießer mit Decker-Voigts atypischer Karriere umgehen. Obgleich er sich damit brüstet, entgegen aller Bestimmungen, an die sich jedermann zu halten hat, jeweils "den zweiten Schritt vor dem ersten" getan zu haben, und Titelschwindel usw. feststeht, darf er sich unverfroren und erfolgreich als Opfer von Neid stilisieren. Man kann über soviel Frechheit nur staunen.
►►► Fragen, Kommentar, Anregungen ◄◄◄
Stand: 27.5.11