Berufs- und Leistungsrecht für künstlerische Therapien
Rezension zu Stefan M. Flach (2008). Berufs- und Leistungsrecht für künstlerische Therapien. München: Ernst Reinhardt, 163 Seiten, ISBN 978-3-497-01980-9, 24,90 Eur[D] / 25,60 Eur[A] / 44,90 CHF UVP.
Mit Pseudowissenschaft sollte man sich nicht befassen. Welchen Anlass hat Decker-Voigt, der das Vorwort schreiben durfte, dieses von Irrtümern strotzende und nachgerade gefährliche Machwerk zu loben? Flach ist Rechtslehrer an Decker-Voigts Institut, das Buch offensichtlich ein nachträglicher Vorwand dafür. Wie aber kommt ein Rechtslehrer, der keinerlei Hochschulstudium hat, an die Hamburger Hochschule für Musik und Theater? Das liegt an den singulären Verhältnissen im Umkreis von Decker-Voigt, der selbst die größten Probleme mit seinen Titeln hat. Von Flach jedenfalls kann man sich keine Hilfe versprechen. Da hilft auch kein Gesuch um Nachsicht und Mitleid, dass der Verfasser kein Jurist sei. Was ist er denn? Er nennt sich Musiktherapeut - der Name ist nicht geschützt. Er habe eine Ausbildung zum Verwaltungsbeamten bei einer Versicherungsgesellschaft gemacht, heißt es auf S. 4 bzw. auf S. 14. Nachdem er sich mit unzählig verschickten und im Internet verbreiteten niederträchtigen Hetzschreiben als Decker-Voigts Sprachrohr hervorgetan hatte, wurde er „Dozent für Berufsrecht“ und Vorsitzender eines von Decker-Voigt mitgegründeten, inzwischen nicht mehr existierenden Vereins, der sich Berufsverband nannte. Und seither steht er auch auf der Liste des Lehrkörpers von Decker-Voigts Institut in Hamburg gleichberechtigt neben anderen, gar mit dem (Honorar-)Professor-Titel ausgestatteten Lehrbeauftragten, die ordentlich studiert haben und zumeist promoviert wurden. Der von Flach für „genial“ ausgegebene Decker-Voigt bekennt zum 2008 erschienenen Buch: „2007 ist dies Buch von Stefan Flach mein Buch des Jahres.“ Was will man von dem Schwindler Decker-Voigt mehr erwarten, dessen atypische Karriere vom Kaufmannsgehilfen zum Hochschuldozenten und Professor ohne jeglichen Hochschulabschluss und dessen ideologische und sprachliche Kuriositäten in seinem Kreis Kultstatus genießen (www.kreativtherapie.de/skandal.htm). Man denke nur an die von dem renommierten Vorsitzenden des Internationalen Vereins für Wissenschaftsrecht, Univ.-Prof. Dr. jur. Dieter Leuze in der Deutschen Universitätszeitung vom 16.8.2002 als „eklatanten Verstoß gegen akademische Konventionalregeln“ gebrandmarkte hausinterne regelwidrige Turbopromotion des langjährigen Promotionsausschussversitzenden und an seine vier Jahre nach Fertigstellung zur Dissertation erhobene, ausdrücklich nicht fachliche Erzählung, auf der der seit Jahrzehnten verwendete, aber nie erworbene Titel „Dr. phil.“ prangt, und vergleiche sie mit Flachs Buch. Die Geistesverwandtschaft ist evident. Bereits im ersten Semester eines Hochschulstudiums lernen die Studierenden, dass zum wissenschaftlichen Arbeiten das Recherchieren und Berücksichtigen einschlägiger Fachliteratur gehört. Flachs ebenso dünne Literaturliste wie in Decker-Voigts Erzählung/Dissertation zählt Gordons Roman „Der Medicus“ auf und verweist auf nicht mehr gerade frische Publikationen von 1987, kennt aber offensichtlich nicht die maßgeblichen Veröffentlichungen zu seinem Thema.
Unstreitig ein Muss auch für Angehörige künstlerischer Therapien ist das von Herbert Riedle in Zusammenarbeit mit seiner Frau Barbara Gillig-Riedle erstellte umfassende Werk (2003). Riedle ist Rechtsanwalt und Physiotherapeut, seine Frau Diplom-Psychologin. Der Vergleich der beiden Bücher zeigt auf den ersten Blick, wie ausgesprochen flach dasjenige von Flach ist. Nun ja, so der Appell an das Mitleid des Lesers, Flach hat ja auch keinerlei Hochschulstudium absolviert. Ob er überhaupt Abitur hat, welches ein Verwaltungsbeamter nicht braucht, soll nicht gefragt werden, nachdem es Decker-Voigt gelungen ist, die Frage nach seinem eigenen mit horrenden Strafen belegen zu lassen und deswegen gar sieben Prozesse angezettelt hat, das Hamburger Gericht dafür aber verspottet.
Einem Buch mit solch einem Vorwort zu solch einem sensiblen Gebiet wie dem Berufsrecht darf man keine Ungenauigkeiten und Falschbehauptungen durchgehen lassen. Wenn es darin heißt, Berufsverbände seien keine, auch wenn sie sich so nennen, wenn sie „keine entsprechenden Eingangskriterien formulieren und überwachen“ (S. 24), ist schlichtweg Unsinn. Als ob es einen Berufsverband gäbe, dem jemand beitreten möchte, der an den Vereinszielen kein Interesse hat und damit nicht einmal die minimalsten Bedingungen erfüllen würde. Der BKMT als ältester Berufsverband für künstlerische Therapien in Europa, den Flach in seiner verlogenen Rufmordkampagne auf der von Decker-Voigt eigens zu Hetzzwecken gekauften und betriebenen Domain diffamiert, ist ein betont sozial ausgerichteter Berufsverband, der den Geldbeutel künstlerischer Therapeuten schont und auf sündhaft teure Bedingungen verzichtet, weil diese in erster Linie die Profitgier selbsternannter oder von solchen Vereinen ernannter „Lehrtherapeuten“ (die z. T. weder ein Gymnasium noch eine Hochschule besucht haben) befriedigen, dem geschröpften Mitglied aber keinerlei geldwerten Vorteil einbringen, da die künstlerischen Therapeuten im Gegensatz zu den approbierten Psychotherapeuten ihre Tätigkeit von den Krankenkassen in der Regel nicht vergütet bekommen und sich die in die meist dubiose sog. Lehrtherapie gesteckten immensen Kosten nie amortisieren lassen. Sozial ist ein Berufsverband dann, wenn er seine Mitglieder über diesen Sachverhalt aufklärt und den Mitgliedsbeitrag bei einem Maximum an Service niedrig hält, wie dies der BKMT mit nur 80,- € Jahresmitgliedsgebühr tut, in der die Zeitschrift MTK und exzellente berufs- und leistungsrechtliche Beratung enthalten sind (s. www.bkmt.de/berufspolitik.htm).
Im Vergleich zu dem von Decker-Voigt mitgegründeten, inzwischen nicht mehr existierenden Verein mit dem Buchautor als Vorsitzendem wird der BKMT seit jeher durch hochrangige Experten repräsentiert. Nur solchen darf man zutrauen, ihre Mitglieder kompetent zu betreuen und ihnen korrekte Auskünfte und Empfehlungen in berufs- und leistungsrechtlichen Fragen zu geben. Hierzu ziehen sie nicht nur Fachjuristen zu Rate, sondern sichten auch die spezielle, aus der Praxis künstlerischer Therapien herrührende fachkundige Literatur. So z. B. verweist der BKMT ggf. auf die überaus bedeutsamen Publikationen von Melanie Mertens (1997) und Gudrun Hofmann (2001). Selbstverständlich kommt man nicht umhin, in solch brisanten Angelegenheiten wie Berufs- und Leistungsrecht auf dem Laufenden zu bleiben. Aus diesem Grund hat der Rezensent seit Jahren die im Hogrefe-Verlag erscheinende Zeitschrift „Forum Psychotherapeutische Praxis“, das Organ der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung, abonniert. Diese „hat es sich zum Ziel gesetzt, die berufspraktischen Angelegenheiten der niedergelassenen Psychotherapeuten in den Mittelpunkt zu stellen. Sie ist interessant und hilfreich für alle niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten - unabhängig von ihrem Grundberuf und ihrer fachlichen Ausrichtung - die an der Versorgung kranker Menschen beteiligt sind. Die Zeitschrift widmet sich regelmäßig aktuellen gesellschaftspolitischen und juristischen Themen“ (Impressum), die auch für die Praxis und Beratung künstlerischer Therapeuten von höchstem Interesse sind.
Immerhin weiß der Buchautor: „Entgeltlich erworbene Titel (Titelhandel) dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht geführt werden“ (S. 26). Tatsächlich musste die Mitbegründerin eines Tanztherapievereins, der sich Berufsverband nennt, für die unrechtmäßige Führung des Titels „M.A.“, den sie sich von einer der von Decker-Voigt mitgegründeten privaten „Hochschulen“ für viel Geld besorgt hat, eine empfindliche Strafe bezahlen. Die von Decker-Voigt mitgegründete sog. „Internationale Hochschule“ in Freiburg, die für 15.800 € einen „M.A.“ angeboten hatte, wurde vom Stuttgarter Ministerium im August 2002 verboten. Die von der anderen von Decker-Voigt mitgegründeten privaten Einrichtung in der Schweiz ausgestellten akademischen Grade dürfen laut schriftlicher Auskunft des Sekretariats der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland weder in der Schweiz noch in Deutschland geführt werden. Trotzdem findet man haufenweise Träger dieses sündhaft teuren und gänzlich wertlosen Titels. Sie leben in ständiger Angst, angezeigt zu werden. Die Nutznießer des Titelhandels bleiben häufig ungeschoren. Wo kein Kläger, ist kein Richter. Immerhin konnte verhindert werden, dass eine Frau, die sich dort den Titel „M.A.“ beschafft hatte, zur Professorin ernannt wurde, nachdem ihr Protegé Decker-Voigt aufgrund der dem Ministerium in Dresden bekanntgewordenen Internetpublikation über aus der Findungskommission geflogen war. Die verhinderte Professorin musste eine empfindliche Geldsumme an die Staatskasse zahlen.
Die Behauptung auf S. 122, wo ein Heinz K. vorgestellt wird, der seinen in den USA erhaltenen akademischen Grad „M.A.“ in Deutschland führen dürfe, kann man als Aufforderung verstehen, Titel im Ausland zu erwerben. Das sollte man sich gut überlegen. Wie der Fall Decker-Voigt zeigt, ist die Führung dieses amerikanischen Titels in Deutschland keineswegs ohne weiteres erlaubt. Falsche Titelführung ist strafbar. Nicht jeder hat den Einfluss und die Beziehungen von Decker-Voigt. Decker-Voigt, der trotz Anzeigen von 1987, 2002 und 2006 aufgrund der ihm von den Hamburger Justizbehörden gewährten Narrenfreiheit weiterhin Titelschwindel betrieb. Er hält sich erst seit allerjüngster Zeit und nur aufgrund der zahlreichen von ihm angestrengten Gerichtsverfahren und damit unabdingbar notwendig gewordenen nachhaltigen Internetveröffentlichungen zum Decker-Voigt-Skandal an die Erlaubnis des niedersächsischen Ministeriums von 1983, den von einem amerikanischen, regional anerkannten College, das zuvor ein Kindergärtnerinnenseminar war und das bis zum Wintersemester 2005 nur männliche Studierende aufnehmen durfte, ausgestellten Titel „M.A.“ nur mit dem Zusatz „Expressive Therap. Lesley College / Cambridge / USA“ zu führen.
Ein Buch, das Behauptungen aufstellt, die sich nicht überprüfen lassen, und Bezug nimmt auf ein „zuständiges Gesundheitsamt“ (S. 107), aber verschweigt, um welches es sich handelt, erweckt den Eindruck von prahlerischer und wertloser Besserwisserei. Auch Sachbearbeiter in einem Gesundheitsamt können sich irren. Ein Betroffener sollte sich damit nicht zufrieden geben, sondern sich an einen kompetenten Berufsverband wenden. Aufgrund derart flacher Angaben, wie man sie in diesem Buch immer wieder antrifft, ist allerdings weniger dem ungenannten Gesundheitsamt als viel eher dem Autor zu misstrauen. Wie wenig gegen irreführende Titel und Amtsbezeichnungen auszurichten ist, findet man wieder bei der Lektüre der bereits erwähnten Liste des Lehrkörpers an Decker-Voigts Institut. Dort steht so mancher Name mit den irreführenden Angaben „Prof. Dr. med.“. Die Deutsche Universitätszeitung hatte dieser Irreführung sogar ihr Titelthema „Endspiel vor Gericht: Taktieren mit dem Titel“ gewidmet. Es ging dort um den Lüdenscheider Anästhesiearzt, der sich zwei nicht genehmigte Titel zugelegt hatte, nachdem sein Habilitationsvorhaben erfolglos geblieben war; das Verfahren wegen Führens von nicht genehmigten Titeln wurde vom Amtsgericht Lüdenscheid eingestellt. Mit Decker-Voigt zusammen gründete er die Firma „energon“, die sehr teure und weitgehend wertlose sog. Selbsthilfemusikkassetten (Luchmann 2000) bis nach Asien vertreibt - Decker-Voigt erscheint auf der Werbung trotz der zahlreichen Gerichtsverfahren um seine falschen Titel nach wie vor mit den von ihm nie erworbenen akademischen Graden „Ph. D. (Dr. phil.), M.A., Psychologe“ (http://radioenergon.de/chairboard.html).
In seinem höchst lesenswerten Artikel schreibt der Wissenschaftsjournalist PD DR. Horstkotte (2002): „Die Sache [die Verleihung des Professor-Titels] hat allerdings einen Haken: Ein Fach Musik-Medizin gibt es an keiner einzigen Medizinischen Fakultät in Deutschland und Europa als Lehr- oder Forschungsgegenstand mit eigener Professur. Gegen allen Anschein ist Dr. Spintge überhaupt kein richtiger Medizinprofessor, sondern in seiner Freizeit vom Krankenhausdienst an der Musikhochschule Hamburg ‚Prof. nach § 17 des Landeshochschulgesetzes, also landläufig ‚Honorarprofessor’. Mit dem Titel haben die künstlerischen Kollegen Spintges Beiträge über die heilsame, jedenfalls beruhigende Kraft mit Musik anerkannt. Die Verdienste hätte man auch mit dem Ehrendoktor - Dr. h. c. scientiae musicae - würdigen können. Aber dann ist der wirkliche Pfiff der Auszeichnung weg: Erst der Prof. Dr. med. weckt den Anschein eines über die Mediziner-Promotion (und -Habilitation) hinaus gesteigerten Erkenntniszuwachses, der zu einer entsprechenden Ansehensmehrung führt, wenn nicht gar zu einem stärkeren Vertrauensvorschuss. Dr. Hans-Dieter Lippert von der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht sagt dagegen: „Grundsätzlich muss Titelwahrheit und -klarheit herrschen. Der Titelträger muss von sich aus jeden falschen Eindruck vermeiden.““ Wie jedoch weiterhin unter Ausnützung der Grenzen von Legalität mit dem Professorentitel an Decker-Voigts Institut jongliert wird, zeigt die zum 1.4.2009 ausgeschriebene Besetzung einer nebenamtlichen Professur für nur 2 Semesterwochenstunden (Horstkotte 2008). Allein schon angesichts solcher Umstände würde sich der Rezensent, der selbst Heilpraktiker mit uneingeschränkter Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ist, die Führung seiner akademischen Grade nicht verbieten lassen. Doch ist eine solche Sorge unberechtigt. Die Gesundheitsämter stellen von sich aus die Erlaubnis mit dem erworbenen akademischen Grad aus. Also darf sich ein Heilpraktiker selbstverständlich mit seinem Titel ausweisen.
Es lohnt sich nicht, auf weitere Stellen des flachen Machwerks einzugehen. Es sei lediglich noch auf die Abwertung von Universitätsabschlüssen hingewiesen, die sich in dem propagierten Fall zeigt, wonach von einem Berufsverband xy - möglicherweise von dem, dem der Buchautor vorstand - eine „berufsbegleitende Weiterbildung Musiktherapie … mit dem Diplomabschluss eines Musiktherapie-Aufbaustudiums an einer Universität“ gleichgesetzt wurde (S. 124). Selbstverständlich kann ein Verein aufnehmen, wen er will. Akademische Grade zu bewerten und mit Abschlüssen irgendeines privaten Weiterbildungsunternehmens gleichzusetzen, steht ihm jedoch nicht zu. Das wäre Sache eines Ministeriums oder des Sekretariats der Kultusministerkonferenz. „Musiktherapeut xy ist vereinsrechtlich geschützt“ (S. 125). Als ob das berufsrechtlich irgendeine Relevanz hätte. Zur Gründung eines Vereins genügen sieben Personen, die nicht einmal Hauptschulabschluss vorweisen müssen. Dass sich die Vereinsmitglieder gegenseitig anerkennen, versteht sich von selbst. Aber so zu tun, als ob andere nichts wert seien, verfängt nur in einem Markt, der es ohnehin schwer hat, ernst genommen zu werden. Bedenklich und dem Berufsbild der künstlerischen Therapien sicherlich nicht zuträglich ist es, wenn ein solcher Verein, der sich auch noch Berufsverband nennt, einen Vorsitzenden wählt, der keinerlei Hochschule absolviert hat. Die Flachheit der Auskünfte eines solchen Vereins dürfte auf der Hand liegen, wie denn auch dieses Buch des ehemaligen Vereinsvorsitzenden zeigt. Die Vorbehalte gegen die Qualität und Zuverlässigkeit seiner Sätze werden insbesondere durch die Entscheidungen der von dem vermeintlichen Recht-Haber Flach angerufenen diversen Gerichte, vor denen er in eigener Sache ausnahmslos jeweils komplett verloren hat, nachhaltig gestärkt. So z. B. hat das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts München II in allen Punkten bestätigt. Angesichts des Buchs des mehrfachen Verlierers Flach wäre es falsch, darauf zu verzichten, die von dem Kläger Flach mit Hilfe der auch in den zahlreichen Verfahren von Decker-Voigt beauftragten Kanzlei formulierten Punkte, die die Münchner Gerichte verbieten und mit einem Streitwert von sagenhaften 75.000 € bestrafen sollten, anzuführen. Gar zu aufschlußreich sind diese Gerichtsentscheidungen, zumal sie größtenteils auch Decker-Voigt als den Betreiber der für Akademiker unwürdigen Domain und ebenso den Diplom-Pädagogen Udo Baer betreffen. Udo Baer, der sich dort als mitverantwortlich ausgibt und in Buchankündigungen sich als Musik- und Kunsttherapeut vorstellt, ohne jemals eine Musik- oder Kunsthochschule oder einen entsprechenden künstlerischen Studiengang besucht zu haben und somit keinerlei Qualifikation in professioneller künstlerisch therapeutischer Arbeit vorweisen kann, erhielt nach Promotion im fortgeschrittenen Alter von 58 Jahren bei einer pensionierten, 68jährigen Bremer Soziologin und einem nicht wesentlich jüngeren pensionsreifen Kölner Fachhochschullehrer als Zweitgutachter im Februar 2008 die Anerkennung des Innovationsministeriums von Nordrhein-Westfalen, seinen Bauernhof zur privaten Fachhochschule für künstlerische Therapien mit B.A.- und M.A.-Abschlüssen aufzuwerten. Udo Baer und seine zweite Frau sind keineswegs Psychotherapeuten wie es fälschlicherweise in der Beschreibung eines in seinem Eigenverlag verlegten nicht weniger dilettantischen Buches heißt. Angesichts der Fülle solcher Irreführungen ist das erwähnte, vom Oberlandesgericht München bestätigte Urteil zur Abweisung der Bestrafungsanträge von Decker-Voigts um Milde winselndem Sprachrohr Flach um so bedeutungsvoller. Die Aussagen, die Decker-Voigts Rechtslehrer ohne Hochschulstudium vergebens durch alle Instanzen zu unterlassen beantragt hatte, sind aufgelistet unter www.kreativtherapien.de/flach.htm.
Bei wegen Fehlurteils jährlich erstatteten 70.000 Hafttagen (Klaschka 2008) - keine Zahlen liegen für Fehlurteile ohne Gefängnis vor, sie dürften ungleich höher sein - erscheint es unverantwortlich, jemanden als Dozenten für Berufsrecht dilettieren zu lassen, der so eindrucksvoll demonstriert, daß er gar nicht merkt, wie problematisch sein Tun ist, und gar noch durch alle Instanzen prozessiert, bis ihn endlich die obersten Richter in allen Punkten eines Besseren belehren. In seiner Verstocktheit diffamiert er unvermindert weiter und hat gar noch die Chupze, sich auf einem juristischen Gebiet zu blamieren, das er nicht studiert hat. Scharlatanerie sollte in solch einem heiklen Bereich unter allen Umständen vermieden werden. Wenn einer seine eigenen Belange derart umfangreich und vollkommen falsch einschätzt, wie will ein solcher Autor dann noch jemandem weismachen, in fremden Angelegenheiten qualifizierten Rat erteilen zu können? Das hat Flach inzwischen selbst erkannt, indem er vorsorglich auf S. 12 unter der Überschrift „In eigener (Rechts-)Sache“ schreibt: „Selbstverständlich wird in und mit diesem Buch keinerlei Rechtsberatung durchgeführt. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Sollten Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt“ - oder, so wäre zu vervollständigen, an einen Berufsverband, der in der Lage ist, die verlangte Auskunft umfassend und sachdienlich zu erteilen. Flachs juristischen Ratschlägen kann und sollte man nicht vertrauen. Die 24,90 € sind ebenso rausgeschmissenes Geld wie die 274,00 € für einen Kurs bei ihm. Sehr viel mehr zu empfehlen ist der in dritter Auflage erschienene Leitfaden des fachkundigen Hochschulabsolventen Thomas Bannenberg (2009).
Literatur:
Bannenberg, T. (2009). Leitfaden für freie unterrichtende, beratende und therapeutische Berufe. Heiderberg: Bannenberg. http://www.bannenberg.de/leitf.htm
Hofmann, Gudrun (2001). Künstlerische Therapien im Paragraphen-Dschungel. In: Bertolaso, Y (Hrsg.). Musik-, Kunst- und Tanztherapie. Qualitätsanforderungen in den künstlerischen Therapien. Münster: Paroli-Verlag, 231-248.
Horstkotte, Hermann (2002). Titel: Den Laien nicht verwirren. Deutsche Universitätszeitung 8, S. 10-11.
Horstkotte, Hermann (2008). Professoren: Titelschmuck im Nebenjob. http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/0,1518,druck-591709,00.html
Klaschka, Norbert (2008). Haftentschädigungen. Ein Tag Unrecht für 11 Euro. In: Finanzial Times Deutschland v. 21.11.2008 http://www.ftd.de/politik/deutschland/:Haftentsch%E4digungen-Ein-Tag-Unrecht-f%FCr-11-Euro/441672.html
Luchmann, Dietmar G. (2000). Musik als Psychotherapie-Begleitung kann heilen helfen - Schindluder bei Kassetten mit Entspannungs- und Meditationsmusik. PSYCHOTHERAPIE, Bd. 1 (2000), Report: 30. September 2000 http://psychotherapie.de/report/2000/09/00093001.htm
Mertens, Melanie (1997). Die berufspolitische und berufsrechtliche Etablierung der kreativen Therapien - Handlungsbedarf und Handlungsperspektiven. Musik-, Tanz- und Kunsttherapie, 8, S. 97-101.
Riedle, Herbert (2003). Praxisrecht für Therapeuten. Vom Arbeitsrecht bis Werberecht: Moderne Praxisführung leicht gemacht. Berlin: Springer-Verlag.
Zeitschrift Forum Psychotherapeutische Praxis. Organ der PsychotherapeutenVereinigung. Göttingen Hogrefe-Verlag.
Man sieht am Beispiel des Schwindlers Decker-Voigt, der jahrzehntelang straflos mit falschen Titel hausieren ging und sich zum Teil jahrzehntelang als „Dr. phil.“, „Ph.D.“, „Dr. h.c.“, „Dr. Dr.“, „M.A.“ und „Psychologe“ titulierte, wie unberechenbar zumindest die Hamburger Strafverfolgungsbehörden sind.