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Skandal

Urteile des Landgerichts Hamburg

Maßgebend ist nicht, dass die Hamburger Medienkonzerne usw. die Lügen von Decker-Voigt und seiner mitschuldigen Hochschule nachplappern, sondern was die Gerichte zum Schwindel und zur Rufmordkampagne von Decker-Voigt und seiner Hochschule entschieden haben! Welches Niveau muss an dieser Hochschule herrschen, die Betrug und Scharlatanerie protegiert!
  • Die Axel Springer AG hat am 25.2.2009 rechtsverbindlich die Erklärung abgegeben, die in BILD Hamburg verbreitete Falschbehauptung zu unterlassen.

  • Am 11.5.2009 hat das Verwaltungsgericht die aus Falschbehauptungen und Schmähungen bestehende "Ehrenerklärung" der Hochschule für Musik und Theater, die ihr Senatsmitglied Decker-Voigt am 14.1.2009 für sich erwirkt hatte, als rechtswidrig untersagt. mehr

  • SPIEGEL-TV hat am 19.5.2009 eine Unterlassungserklärung abgegeben. mehr


I. Urteile zu Decker-Voigts Klagen:

Hier zum einen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2009 zu Decker-Voigts Klage wegen folgender Äußerung: "Es besteht kein Zweifel, dass Decker-Voigts Karriere die akademischen Konventionalregeln in höchstem Grade verhöhnt. Er spielt den Beleidigten, konstruiert Verschwörungstheorien und Räuberpistolen, vernebelt und lenkt ab, organisiert Solidaritätsbekundungen, tischt unverfroren Lügen auf und diffamiert. Dementsprechend hat das von ihm angerufene Landgericht Hamburg eine stattliche Reihe von Aussagen nicht untersagt, die jeden anderen zu abgrundtiefer Scham erblassen ließen. Nicht so Decker-Voigt und seine Nutznießer, die er mit Titeln, Stellen, Gutachten usw. versorgt hat." Das Gericht hat Decker-Voigts Klage abgewiesen (AZ - 324 O 931/07).

Das Gericht schreibt u. a. zum Tatbestand:

"Seit 1971 ist der Kläger als Hochschuldozent tätig. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erwarb der Kläger die Berechtigung zur Zulassung zum Hochschulstudium. Ab 1978 war der Kläger an der Hamburger Hochschule für Musik im Rahmen eines professoralen Lehrauftrags tätig. Ein Hochschulstudium hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Er absolvierte in den 1980er Jahren ein Studium an dem Lesley College in den USA. Gleichzeitig war er Leiter des "Lesley Instituts für Medien und Ausdruckstherapie" in Uelzen. Parallel dazu hatte er einen Werk- und Forschungsauftrag an der Medizinischen Hochschule in Hannover. Die Abschlussarbeit dieses Werkauftrags bildete zugleich seine Abschlussarbeit des Studiums am Lesley College in den USA, das er mit einem M.A. abschloss, ohne über einen Bachelor-Abschluss zu verfügen, welcher grundsätzlich Voraussetzung für den Erwerb eines M.A.-Titels ist. An der zwischenzeitlich verbotenen Columbia Pacific University in Kalifornien erwarb der Kläger den Titel eines Ph.D. im Fach Psychologie, welches er nicht studiert hat. Der Titel Ph.D. berechtigt ihn nicht zum Tragen eines deutschen Doktortitels. Der Kläger war Vorsitzender des Promotionsausschusses der Hochschule für Musik in Hamburg, Erst zu einem späteren Zeitpunkt promovierte der Kläger selbst an dieser Hochschule, wobei als seine Doktorarbeit eine fünf Jahre zurückliegende Veröffentlichung anerkannt wurde. Bereits zuvor [1987] ist der Kläger zum C3-Professor an der Musikhochschule Hamburg berufen worden [1990 gar zum C4-Professor, Ergänzung des Webseitenverantwortlichen].

Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vergibt der Kläger akademische Titel an seine Absolventen. Die Sozialpädagogin Frau Professor Dr. Susanne Metzner wurde vom Kläger promoviert und später als Professorin für Musiktherapie an der Fachhochschule Magdeburg berufen. Eckhard Weymann wurde Nachfolger des Klägers auf dessen Stelle als C3-Professor an der Hochschule für Musik in Hamburg. Eine Promotion hatte Herr Weymann zu diesem Zeitpunkt nicht absolviert. 12 Jahre nach seiner Berufung zum Professor wurde er vom Kläger promoviert. Sowohl Herr Prof. Dr. Weymann als auch Frau Prof. Dr. Metzner sind in der Liste des Aufrufs "Um die Würde geht es!" aufgeführt. Stefan Flach wurde vom Kläger mit der Wahrnehmung eines Lehrauftrags an der Hochschule für Musik in Hamburg zum Thema "Berufsrecht" beauftragt. Er war zuvor als Verwaltungsbeamter bei einer Landesversicherungsanstalt tätig.

Dem Kläger ist seit 1983 bekannt, dass er den amerikanischen M.A.-Titel nur in der Form "Master of Arts in Expressiv Therapy / Lesley College Cambridge/MASS" führen darf. Er führte in Deutschland auch nach 1983 sowohl den Titel Ph.D. als auch den Titel M.A. ohne Zusatz. Beides ist ihm nicht gestattet. (...) Der Kläger führte die Bezeichnung "Psychologe", ohne ein Diplom in Psychologie zu haben, was Voraussetzung für die Bezeichnung "Psychologe" ist. Er ist bereits 1987 darauf hingewiesen worden, dass er nicht berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen. Im Psychologie-Kalender 2003 wird der Kläger als "Lehrstuhlinhaber und Direktor Prof. Hans-Helmut Decker-Voigt Ph.D. (Dr. phil. M.A.-Psychologe)" vorgestellt."

Das Gericht nennt u. a. folgende Entscheidungsgründe:

"Die vom Kläger angegriffene Textpassage enthält jedoch im Wesentlichen Meinungsäußerungen. Sofern Tatsachenbehauptungen enthalten sind, haben diese als wahr zu gelten. (...) Des Weiteren begehrt der Kläger eine Richtigstellung in Bezug auf die Aussage "Er (...) tischt unverfroren Lügen auf". (...) Diese Aussage könnte den Tatsachenkern enthalten, dass der Kläger bewusst die Unwahrheit sagt. Sofern dies der Fall sein sollte, so ist dem Kläger jedoch nicht gelungen, die Unwahrheit dieser Behauptung darzulegen. (...) Es ist jedoch unstreitig, dass der Kläger die genannten Titel im Rechtsverkehr geführt hat, ohne über eine entsprechende Berechtigung zu verfügen."

Hier zum anderen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2009 zu Decker-Voigts Klage zu dem Satz: "Die von einem Wissenschaftsjournalisten im Jahre 2002 aufgedeckten Fakten lassen sich längst nicht mehr leugnen. Jahrelanger Schwindel zum eigenen Nutzen auf Kosten von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers ist aufgeflogen." Auch hierzu hat das Gericht Decker-Voigts Klage abgewiesen (AZ 324 O 211/08).

Das Gericht nennt u. a. folgende Entscheidungsgründe:

"Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Widerruf der Äußerung, jahrelanger Schwindel des Klägers sei zum Nutzen von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers sei aufgeflogen. (...) Sofern in der Formulierung "jahrelanger Schwindel des Klägers" die Behauptung einer inneren Tatsache, der Kläger habe bewusst die Öffentlichkeit getäuscht, enthalten sein sollte, so wäre dies jedenfalls nicht erwiesen unwahr. Unstreitig trug der Kläger über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren die akademischen Titel Ph.D. und M.A., ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Beklagte trägt diesbezüglich substantiiert vor, der Kläger habe bewusst die Titel zu Unrecht getragen. Der Kläger macht zwar geltend, dies habe er nicht bewusst, sondern bloß fahrlässig getan. Angesichts der im Rahmen des Berichtigungsanspruchs bestehenden Darlegungs- und Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers hat er mit diesem Einwand keinen Erfolg. (...)

Die Äußerung betrifft die berufliche Stellung des Klägers als Professor an der Hamburger Hochschule für Musik, an der er an exponierter Stellung als Vorsitzender des Promotionsausschusses tätig ist. Aufgrund der herausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers besteht grundsätzlich ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse an der Frage nach seiner Qualifikation. Angesichts der Umstände, dass der Kläger einerseits unstreitig diesen Vorsitz innehatte, ohne selbst promoviert worden zu sein, und andererseits in Deutschland die Titel Ph.D. (Dr. phil.) und M.A. trug, ohne in dieser Form dazu berechtigt gewesen zu sein, ist in der angegriffenen Äußerung eine zulässige Bewertung des Verhaltens des Klägers zu sehen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger 1990 bei der Konferenz der Kultusminister der Länder erkundigt hatte, ob er den Titel Ph.D. auch in Deutschland führen dürfe. Diese Anfrage wurde verneint. Der Kläger macht zwar geltend, sich auf eine Aussage des "California State Departements of Education" verlassen zu haben, der zu Folge er seinen Titel in Deutschland habe tragen dürfen. Warum der Kläger dieser Auskunft Glauben schenkt, der Auskunft der Kultusministerkonferenz aber nicht, erklärt er nicht. Vor diesem Hintergrund ist es eine zulässige Schlussfolgerung, der Kläger habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Titel möglicherweise zu Unrecht in Deutschland trägt. Dieses Verhalten darf dann auch als "Schwindel des Klägers" bezeichnet werden.

Schließlich gibt es auch hinreichend Anknüpfungstatsachen für die Aussagen, dies sei "zum eigenen Nutzen auf Kosten von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers" erfolgt. Der Kläger ist zum C3 und anschließend C4 Professor an der Hochschule für Musik ernannt worden. Außerdem dient die Verwendung von akademischen Titeln dem Nachweis eigener Qualifikation anhand der eigenen Reputation. Die Studenten der Hochschule und die von dem Kläger im Rahmen einer Musiktherapie behandelten Patienten dürfen einen qualifizierten Lehrer und Therapeuten erwarten. Es ist zumindest vertretbar, diese Qualifikation anhand der formellen Ausbildung zu beurteilen und aufgrund des Ausbildungsweges des Klägers zu dem Schluss zu kommen, dass seine Qualifikation den Anforderungen nicht gerecht werde. Vor diesem Hintergrund gibt es auch sachliche Anhaltspunkte dafür, davon zu sprechen, dass die Ernennung des Klägers zum Professor auf Kosten der Steuerzahler erfolgt sei, denn die Stelle des Klägers wird aus öffentlichen Mitteln finanziert. Auch für die Meinungsäußerung, der "Titelschwindel" sei "aufgeflogen", sind hinreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden. Der Kläger hat zwar letztlich eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gestellt. Dem war jedoch eine Berichterstattung in der "Deutschen Universitätszeitung" unmittelbar vorangegangen, die bereits den Umstand, dass der Kläger den Titel Ph.D. (Dr. phil.) ohne Berechtigung trage, publik gemacht hatte."   

"Für das unrechtmäßige Führen des Doktor-Titels werden bis zu 500 000 Euro Bußgeld fällig" (Wissenschaftsminister Andreas Pinkwart laut Titelseite der WN v. 4.9.2009). In Hamburg hat der falsche "Psychologe", "Psychotherapeut", "M.A.", "Ph.D.", "Dr.phil.", "Dr.Dr.", "Dr.h.c." Narrenfreiheit.

Liegt eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die Ernennung eines Beamten vor, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz das Beamtenverhältnis zwingend sofort und ohne Disziplinarverfahren, aber mit Wirkung für die Vergangenheit zu beenden, indem die Ernennung zurückgenommen wird“  (Klarstellung des verbandspolitischen Leiters einer Rechtsabteilung vom 31.10.2009)

Fragen zu Decker-Voigts Karriere als Kaufmannsgehilfe und zu seinen Titeln "M.A.", "Ph.D.", "Dr. phil.", "Dr. Dr.", "Dr.h.c.", "Psychologe", "M.A.-Psychologe", "Psychologischer Leiter",  "Prof. h.c."


II. Stefan M. Flach - Decker-Voigts um Milde winselndes Sprachrohr  → mehr

Einer der Decker-Voigt nacheifernden Therapeuten ist Stefan M. Flach. Seit seines exzessiven Engagements für den aufgeflogenen Täter hat er es zum Lehrbeauftragten an der Musikhochschule in Hamburg gebracht. Dort unterrichtet er Studierende im Fach Berufsrecht und erweckt damit den Eindruck, er habe Jura studiert. Allerdings ist die wissenschaftliche Reputation von Stefan Flach etwas dürftig, hat er doch nicht einmal ein Hochschulstudium absolviert. Das hindert ihn aber an einer Tätigkeit als Musiktherapeut ebenso wenig wie an einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Hamburger Musikhochschule. Anstoß nimmt daran offenbar niemand, solange Decker-Voigt seinen schützenden Mantel um ihn legt. Deshalb initiiert er im Internet Solidaritätsbekundungen für seinen „Meister“. Und deshalb eifert er ihm auch nach, wenn es darum geht, juristisch gegen Kritiker von Decker-Voigts vita vorzugehen. Ein erster Versuch blieb erfolglos. Das Landgericht II in München wies die erste Klage von Herrn Flach am 06.12.2007 ab. Flach hatte in dieser Klage den Widerruf und die Unterlassung diverser Äußerungen, die sich kritisch mit ihm bzw. den Anhängern von Decker-Voigt auseinandersetzen, geltend gemacht. Das Gericht hielt Flach entgegen, er müsse Kritik hinnehmen, wenn er sich selbst kritisch im Internet über andere äußere. Diese Belehrung durch das Landgericht II in München mochte Flach nicht akzeptieren und rief deshalb das Oberlandesgericht in München an. Gleichzeitig beantragte er noch vor dem Amtsgericht in Weilheim eine einstweilige Verfügung.  
Mit dieser einstweiligen Verfügung beantragte er, dass verboten werde, ihn als „wimmerndes und winselndes Sprachrohr von Prof. Dr. Decker-Voigt“ zu bezeichnen.
Es zeigt sich bei Stefan M. Flach dasselbe Problem, das für Decker-Voigt gilt: Wer nie konsequent und systematisch gelernt hat, wissenschaftliche Literatur korrekt zu lesen, und wer somit nicht weiß, dass zur Wissenschaft notwendigerweise die kritische Auseinandersetzung mit Vorgefundenem gehört, der kann sich von Wörtern, die er nicht versteht, durchaus angegriffen fühlen. Das ist jedoch allein sein Problem. Hintergrund der von Decker-Voigt ausgehenden Kampagne und des in seinem Dunstkreis verbreiteten flachen Verständnisses von Wissenschaft als "Wissen-Schaft" ist der Umstand, dass eine bloße "Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis" jahrelangen Gymnasiumsbesuch letztlich ebenso wenig ersetzt wie normalerweise ein Werkvertrag und "life experience" ein ordentliches Studium am Hochschulort mit den üblicherweise zu erbringenden Leistungen und abzulegenden Prüfungen. Weder eine regelwidrige, gegen die akademischen Konventionalregeln verstoßende Turbopromotion noch ein russischer Honorarprofessorentitel für die mit opulenter finanzieller Unterstützung übersetzten, anscheinend in persönlichen Krisen produzierten Machwerke vermag fehlende ordentliche Bildung, wie sie von einem C4-Professor erwartet wird, zu kompensieren. Offensichtlich macht solch eine Verflachung Schule. Das zeigt überdeutlich Flachs Vorwand zu seiner vermeintlichen Legitimierung als "Dozent". → mehr  
Das Landgericht II in München jedenfalls hat am 6.12.2007 die Klage von Herrn Stefan M. Flach abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat es nicht einmal für nötig gehalten, eine mündliche Verhandlung anzusetzen, und fasste am 5.3.2008 folgenden Beschluss: "Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 6.12.2007 zurückzuweisen". Flach hatte sich in Decker-Voigts Rechtsstreitigkeiten eingemischt und sich zum Initiator einer widerlichen Kampagne gemacht. Nach seiner vorausgegangenen  Hetze war er zum Vorsitzenden eines kleinen und unbedeutenden, inzwischen aufgelösten Vereins von Musiktherapeuten aufgestiegen, obgleich er im Gegensatz zu einigen der Vereinsmitglieder keinen Hochschulabschluss vorweisen kann und dadurch zu befürchten ist, dass das von Universitätsseite aus um wissenschaftliche Anerkennung kämpfende Fach Musiktherapie noch zusätzlich zum Decker-Voigt-Skandal in Misskredit gerät.
Das Landgericht München sah keinerlei Anlass, die folgenden Behauptungen aus Stefan Flachs Klageantrag vom 9.1.2007 Herrn Univ.-Prof. Dr. Dr. Karl Hörmann zu verbieten:
"1. Der Kläger organisiere ohne das mindeste Unrechtsbewusstsein und unter Verkehrung der Werte unserer Gesellschaft wie schon 2002 wieder Solidaritätsbekundungen und Diffamierungen.
2. Beim Kläger dränge sich der Vergleich mit Trickbetrügern, die lediglich vorgeben, für eine gute Sache zu sammeln, auf.
3. Dem heuchlerischen Aufruf des Klägers folgten nur gänzlich Uninformierte und vor allem zu Dank verpflichtete Inhaber von Zeugnissen und Urkunden, die Decker-Voigt in Jahrzehnten ausgestellt habe sowie von seinem hochproblematischen Marketing profitierende Kollegen, Lehrbeauftragte, Absolventen, Stipendiaten, Vereinskameraden und sonstige Nutznießer.
4. Tatsächlich wolle der Kläger nichts andere als den angeblichen Initiator der Presseberichte über Decker-Voigts atypische Karriere mit verlogenen Kampagnen diffamieren.
5. Der Kläger habe hinterhältige Aktionen gestartet. Inzwischen seien fast hundert falsch Informierte dem verlogenen Aufruf des Klägers gefolgt.
6. Die mit nahezu krimineller Energie verbreiteten Hetzaufrufe des Klägers seien unschwer als Amoklauf zu durchschauen.
7. Der Kläger sei sich seines schändlichen Treibens und seiner Unfähigkeit (zum Beispiel sich in einem Vorlesungsverzeichnis zurechtzufinden) sowie seiner Falschbehauptungen vollauf bewusst und organisiere ein unschwer zu durchschauendes Affentheater. Er sei als Entlarvter, Nutznießer, Diffamierer und winselnde Person ("Hohes Gericht, ich bitte um Milde") einzustufen.
8. Der Kläger halte Herrn Decker-Voigt und dem Frühpensionär Eschen als Opportunist die Stange, und zwar nicht aus Würde, sondern aus Angst ums Geschäft.
9. Der Kläger zeichne sich durch eine verlogene Hetze aus.
10. Der vom Kläger ungeniert verwendete Jargon sei mit Schriften von Agitatoren vor einigen Jahrzehnten vergleichbar.
11. Der Kläger zeichne sich durch heuchlerisches Getue aus und unterliege Filz und moralischer Verrottung im Decker-Voigt-Clan.
12. Der Kläger habe sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht.
13. Der Kläger habe sich für Decker-Voigts atypisches Verhalten zum Affen gemacht, das sei sein wahres Motiv.
14. Der Kläger sei ein winselndes Sprachrohr Decker-Voigts. Er sei ein Decker-Voigt-Höriger. Er zeichne sich durch einen desolaten Zustand aus."
Hier die neuen 6 Punkte, deretwegen Stefan Flach am 28.12.2007 von Widerrufsklage, Schmerzensgeld usw. träumt:
 1. Unser Mandant sei ein wimmerndes und winselndes Sprachrohr von Prof. Dr. Decker-Voigt.
 2. Unser Mandant betreibe ohne Hochschulabschluss eine Praxis für Therapie und Rehabilitation in 86977 Burggen.
 3. Unser Mandant erdreiste sich, mit vertraulichen Briefen Universität und Ministerium zu belehren.
 4. Prof. Dr. Decker-Voigt würde sein winselndes Sprachrohr (gemeint ist unser Mandant) mühelos entschädigen können. Für unseren Mandanten würde sich in dem Netzwerk von Prof. Dr. Decker-Voigts atypischer Karriere ein lukratives Pöstchen finden.
 5. Unser Mandant nenne sich ohne Hochschulschulstudium Musiktherapeut und Dozent für Berufsrecht.
 6. Unser Mandant sei nach seiner verlogenen Hetze Vorsitzender jenes flachdenkenden Berufsverbandes für Musiktherapeuten geworden."
Der "Dozent für Berufsrecht" und "Musiktherapeut" ohne Hochschulstudium Stefan Flach beantragte erfolglos eine einstweilige Verfügung. Das Amtsgerichts Weilheim i. OB wies am 19.1.2008 seinen Antrag zurück:
"I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.
 II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung dergestalt, dass dem Antragsgegner es aufgegeben wird, unter Anordnung von Ordnungsgeld und ersatzweiser Ordnungshaft es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsteller sei ein wimmerndes und winselndes Sprachrohr von Prof. Dr. Decker-Voigt."
Auch die Beschwerde von Decker-Voigts Rechtslehrer Stefan M. Flach blieb erfolglos. Flach legte am 28.1.2008 Beschwerde ein. Am 29.1.2008 beschloss das Amtsgericht Weilheim, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und gab die Sache an das Landgericht München II ab. Das Landgericht München II hat dann durch Beschluss vom 27.2.2008 die Beschwerde "kostenpflichtig zurückgewiesen". Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht. Flach hatte aber die Möglichkeit, sein aussichtsloses Begehren durch eine weitere Klage vor dem Landgericht zu verfolgen. Das Oberlandesgericht München hat allerdings am 5.3.2008 folgenden Beschluss gefasst: "Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 6.12.2007 zurückzuweisen".
19.4.2008 Eingang des Urteils des OLG München vom 9.4.2008: Decker-Voigts um Milde winselndes Sprachrohr hat auch hier komplett verloren.

III. Rechtsanwalt und Notar Winfried Treptow, Geschäftsführer des nach Decker-Voigt benannten Archivs  → mehr
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 5.9.2007 die von Rechtsanwalt und Notar Winfried Treptow, Geschäftsführer des nach Decker-Voigt benannten Archivs, vor dem Landgericht Lüneburg eingereichte Klage "insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen." Seine Klagen in eigener Sache zogen sich jahrelang hin, von 2003 in Münster dann über Lüneburg bis nach Celle.
Seine neue Klage in Uelzen in eigener Sache hat er nach mündlicher Verhandlung am 17.11.2008 zurückgenommen. Der Rücknahme wurde zugestimmt, da weder an Herrn Treptow noch an einem weiteren für ihn negativen Urteil Interesse besteht. Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 18.12.2008: "Dem Kläger werden wegen Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (3 269 III ZPO)." 

Zum Vergleich das Urteil vom 24.2.2009, wonach einer Supermarktkassiererin wegen angeblicher Unterschlagung von 1.30 € gekündigt wurde, und das Urteil vom 20.2.2009 zum Plagiat eines Studenten: "Wer erwischt wird, muss mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße rechnen. Diese Geldbuße droht dem Abschreiber zwar nicht, teilte die Uni mit. Der Student werde aber exmatrikuliert." Decker-Voigt dagegen, der weder für den M.A. noch für seine Turbopromotion die Voraussetzungen erfüllt hatte, so dass beide Titel aberkannt werden müssen, bleibt im Gegensatz zu der Supermarktkassiererin straffrei und fliegt im Gegensatz zu dem Studenten nicht von der Hochschule. Bei dem Studenten, der in seiner vermutlich mehrere Dutzend Seiten umfassenden Arbeiten ein zweiseitiges Zitat nicht gekennzeichnet hat, führt dieser Verstoß gegen die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit zur Exmatrikulation. Bei Decker-Voigt, der sich im Unterschied zu diesem Studenten gar nicht erst den Mühen des Schreibens unterzogen hatte, sondern der Einfachheit halber seinen Ph.D. bei einer inzwischen verbotenen Degree Mill in Kalifornien erworben hatte, wird der ungleich schwerer wiegende Verstoß gegen die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit mit einer Berufung zum Professor belohnt! Bedingungen also für einen wegen jahrzehntelangen Schwindels aufgeflogenen Promotionsauschussvorsitzenden, zur Verhöhnung der Öffentlichkeit und Justiz nun auch noch einen Verein für Mobbingopfer zu gründen, in dem er "therapeutische Beratung anbietet". Der Geschäftemacher, dessen lukrative Posten seit der Anzeige vom 2.4.1987 unüberschaubar zugenommen haben, nutzt jede Möglichkeit, seinen Profit zu maximieren (was auch unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit möglich ist). Zu den 2001 von ihm zurückgenommenen acht Verbotsanträgen gehört auch dieser Satz: "Ihm komme es nur auf Profit und dessen Maximierung auf Kosten von Patienten, Studierenden und nicht zuletzt der Wissenschaft an."

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