
Wegen seines "Abiturs" ist Decker-Voigt schon zum 7. Mal vor Gericht gezogen, viermal vor die 1. und dreimal vor die 2. Instanz. Zuletzt musste das OLG Hamburg über seine Beschwerde entscheiden, dass es das LG Hamburg abgelehnt hat, den Satz zu bestrafen: "Wie jedem Narren seine Kapp', so Herrn Decker-Voigt sein Abitur."
Decker-Voigt legt allergrößten Wert darauf, dass niemand behauptet, er habe kein Abitur. Univ.-Prof. Dr. Dr. K. Hörmann hatte um des Friedens willen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das war falsch; denn seither klagt der erwiesene Schwindler unentwegt. Er soll daher selbst zu Wort kommen. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2.1.2003 schreibt Decker-Voigt, dass er "kein Gymnasium besuchen und daher auch nicht das sog. Regel-Abitur absolvieren konnte."
Da hat er recht: Dies belegt schließlich sein Zeugnis über die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis. Dieses Zeugnis datiert vom 25.10.1973.
Das Gericht aber hat er belogen: Da er die dreijährige Berufsfachschule und eine Lehre besuchen konnte, die er mit der Prüfung zum Kaufmannsgehilfen abschloss (er hatte nur eine 3 erreicht!), hätte er selbstverständlich auch das Abendgymnasium besuchen können, das ebenfalls drei Jahre dauert. Diesen Umstand verschweigt er geflissentlich.
Decker-Voigt hat also im Jahre 1973 die Sonderprüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium abgelegt. Er war damals 28 Jahre alt und hatte bereits eine Ausbildung als Kaufmannsgehilfe absolviert. Decker-Voigt’s Weg zur Hochschule war also keineswegs der übliche Weg.
Dies empfindet Decker-Voigt bis heute als Makel. Deshalb legt er größten Wert darauf, dass seine Hochschulzugangsberechtigung als „Abitur“ bezeichnet wird. Jeder, der es wagt, die Behauptung aufzustellen, er habe kein Abitur, also das Abgangszeugnis des Gymnasiums, muss mit einer Verfolgung durch Decker-Voigt rechnen. Für diese juristische Auseinandersetzung spannt er sogar die Mitarbeiter des „Decker-Voigt-Archivs“ ein. Diese erklären im Internet, jeder der es wage, die Frage aufzuwerfen, ob Decker-Voigt ein Gymnasium absolviert und das Abitur abgelegt habe, sei einer ernsthaften Auseinandersetzung nicht wert. Die einzige Form der Auseinandersetzung, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Archivs für sinnvoll halten, ist die juristische. Sie haben im Internet auf der Homepage des Rechtsanwalts Winfried Treptow am 15.10.2002 erklärt:
„Wer Fragen unterhalb der Gürtellinie aufwirft dahingehend, ob Prof. Dr. Decker-Voigt überhaupt ein Gymnasium absolviert und das Abitur abgelegt habe, der darf nicht annehmen, daß man sich ernsthaft mit ihm auseinandersetzt... Nach Auskunft von Herrn Prof. Dr. Decker-Voigt werden ab sofort die unzutreffenden Veröffentlichungen -egal in welchen Medien- mit den gebotenen rechtlichen Mitteln (Strafanzeigen und Zivilklagen) beantwortet werden.“
Und das alles nur wegen des Unterschieds zwischen einem Abitur und einer Hochschulzugangsberechtigung, die im Rahmen einer Sonderprüfung abgelegt worden ist. Tatsächlich ist Decker-Voigt’s Weg zur Hochschule ein Umweg gewesen.
Als Decker-Voigt am 25. Oktober 1973 endlich die Prüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis knapp bestanden hatte, war er schon 28 Jahre alt, in einem Alter also, in dem andere Studierende ihr Studium längst abgeschlossen haben. Decker-Voigt hatte sich durch die fehlende Zulassung zum Hochschulstudium allerdings nicht aufhalten lassen. Lassen wir Decker-Voigt wieder selbst zu Wort kommen:
"1971 - ich war 26 Jahre und frischgebackener Hochschuldozent in Düsseldorf",
erklärte er in einer Ansprache, die er am 10. August 2000 im Rathaus des schweizerischen Örtchens Saas Fee gehalten hatte. Mit anderen Worten: Bereits zwei Jahre, bevor er überhaupt zum Hochschulstudium zugelassen worden war, war er nach eigenen Angaben bereits Hochschuldozent. Man kann sich nur wundern, war doch auch damals bereits Voraussetzung für eine Tätigkeit als Hochschuldozent ein abgeschlossenes Studium und eine Promotion. Nicht so offenbar bei Herrn Decker-Voigt. Allerdings war es wahrscheinlich kein Zufall, dass er diesen Sachverhalt ausgerechnet im schweizerischen Sass Fee der Öffentlichkeit mitteilte. Dieser Ort steht gewissermaßen als Abkürzung schlechthin zu akademischen Titeln aller Art. Am selben Ort befindet sich nämlich eine „Hochschule“ für Berufstätige, also Menschen mit wenig Zeit, in Leuk/Schweiz. Diese "Hochschule" hat er selbst gegründet. Sie wird in Deutschland von der Kultusministerkonferenz als "Institution ohne Hochschulstatus" bzw. als "nicht anerkannte Hochschule" geführt, weshalb die dort erworbenen Titel - das Wort „erworben“ ist insoweit wörtlich zu verstehen - in Deutschland nicht geführt werden dürfen. Anlass der Rede war die Verleihung einer Ehrendoktorwürde an den langjährigen Präsidenten der Hamburger Hochschule für Musik, Herrn Prof. Dr. Rauhe. Der Mitgründer, Prof. Knill, der Decker-Voigt an einem privaten College einen Weiterbildungs-M.A., der mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Verwechseln ähnlich ist, ermöglicht hatte, revanchierte sich mit diesem etwas zweifelhaften "Dr. h.c.", der den Nachteil hat, in Deutschland nicht geführt werden zu dürfen, für die Ehrung, die er seinerseits durch Prof. Dr. Rauhe erfahren hatte. Dieser hatte Herrn Prof. Knill kurz zuvor die Ehrendoktorwürde der Hamburger Hochschule verliehen. Zum Leidwesen von Rauhe, der den von Knill verliehenen Titel nicht führen darf, darf Knill den von Rauhe verliehenen Titel führen.
Doch auch in dieser Laudatio, die Decker-Voigt in der Schweiz zu Ehren seines Präsidenten Prof. Dr. Rauhe hielt, schimmerte sein Umweg zur Hochschulzugangsberechtigung durch. Da Decker-Voigt offenbar nicht die Gelegenheit hatte, sich an einem Gymnasium vertieft der deutschen Geschichte zu widmen, unterlief ihm ein kleiner Fehlgriff:
Er adelte Herrn Prof. Hermann Rauhe nicht nur zum Ehrendoktor, sondern zum „deutschen Hermann der Musik“ und bezeichnete ihn als "Hermann den Etrusker". Etrusker statt Cherusker, da hatte Decker-Voigt doch glatt etwas verwechselt. Die Etrusker siedelten im bevorzugten Urlaubsgebiet des deutschen Bildungsbürgertums, in Mittelitalien, die Cherusker hingegen in den damals vor allen Dingen von Wildschweinen bevölkerten Landesteilen Niedersachsens. Dass der kleine Hans Helmut in der Sexta im Gymnasium nicht aufgepasst hat, wird man ihm freilich nicht vorwerfen können, hatte er doch nie ein solches besucht.
Aber nicht nur Decker-Voigts „Abitur“ ist bemerkenswert, auch die übrigen Titel, die er in so zahlreicher Form führt und deren Liste immer länger wird, sind einer näheren Untersuchung wert. Es versteht sich von selbst, dass ein solches Gehabe der noch jungen Wissenschaft der Musiktherapie keineswegs zum Ruhme gereicht, sich vielmehr als außerordentlich schädlich erweist. Muss sich doch die Musiktherapie häufig dem Vorwurf der „Unwissenschaftlichkeit“ ausgesetzt sehen. Ein Vorwurf, der nicht die Wissenschaft selbst, wohl aber manchen „Wissenschaftler“ treffen sollte (s. Filz und moralische Verrottung).
Nochmals zurück zu Decker-Voigts "Abitur": Er suggeriert, er werde beneidet und sei ein bemitleidenswertes Opfer. Er sei ja krank gewesen. Doch war er spätestens ab dem 16. Lebensjahr vollständig gesund, wie er betont. Da fragt man sich, warum er dann nicht das Abendgymnasium besucht hat. Er hatte ja die dreijährige Berufsfachschule und Lehre absolviert, die er mit der Prüfung zum Kaufmannsgehilfen abschloss. Doch gelang es Decker-Voigt, auch ohne Reifeprüfung eine hauptamtliche Fachhochschulstelle zu erhalten. Aber haben wollte er den Zugang zum Hochschulstudium trotzdem. Da kam ihm - wie später so "unzufällig" oft - wieder ein besonderer Umstand gelegen.
1960 war in Nordrhein-Westfalen eine Sonderprüfung in Form einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung eingerichtet worden. Als er diese Sonderprüfung knapp bestand, hatte er bereits als hauptamtlicher Fachhochschuldozent zwei Jahre lang Studenten unterrichtet, die Abitur hatten.
Trotz dieser Studenten, von denen er sicherlich viel lernen konnte, bestand er die Prüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung nur knapp. Wäre er nicht vor Gericht gezogen, wäre das - wie so vieles - nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
So wie Decker-Voigt trotz seiner eidesstattlichen Versicherung, er habe kein Gymnasium besuchen und kein Abitur ablegen können, das Gericht irregeführt hat und das Gericht ihm blindlings geglaubt hatte, weil es nicht erkennen wollte, dass zwischen Abitur- und Reifezeugnis, das Decker-Voigt nicht hat, kein Unterschied besteht, so nur lässt sich erklären, dass die in seine "atypische" Karriere Eingeweihten und Nutznießer "voll und ganz zu ihm stehen". Warum? Weil sie unstrittig mitschuldig sind oder als Nutznießer von der "atypischen" Karriere profitieren. So schießt Decker-Voigt auch für sie seine Eigentore.
Da die Hamburger Gerichte erfahrungsgemäß sogar Halbsätze aus dem Zusammenhang reißen und im Falle von Decker-Voigts angeblich deutschem "M.A." einen Doppelpunkt mit einem Punkt gleichsetzen und damit zu haarsträubenden Fehlentscheidungen kommen, sei eigens betont:
Aus formalen Gründen sei dem LG und OLG Hamburg ausdrücklich nicht widersprochen und ausdrücklich nicht gesagt, Decker-Voigt habe kein Abitur. In seinem aufschlussreichen Psychogramm, das seinen Charakter treffend entlarvt, verhöhnt Decker-Voigt das Landgericht Hamburg mit folgenden Worten: "... da untersagt das Gericht meinem [vermeintlichen] Verfolger eine Behauptung, die aber stimmt: Ich habe kein Abitur .."
Auch wenn das Volk die LG- und OLG-Verfügungen für krasse Fehlentscheidungen hält, sei ihnen nicht ansatzweise widersprochen. Immerhin haben die Gerichte nichts dagegen, wenn man sagt: "Wie jedem Narren seine Kapp', so Herrn Decker-Voigt sein Abitur."
Stand: 1.4.11