
Als Präsident von zahlreichen Vereinen ist Prof. Dr. Hermann Rauhe auch für diese Falschmeldung verantwortlich. Der gerichtlich erwiesene jahrzehntelange Vielfachschwindler Decker-Voigt, den Herr Rauhe schon 1878 mit dem Professorentitel (wofür?) ausgestattet hat, war nie "einem unglaublichen Internetmobbing mit unhaltbaren rufschädigenden Behauptungen ausgesetzt." Die Urteile des Landgerichts Hamburg kommen einer Verurteilung gleich. Falsch ist Rauhes Behauptung: "Die Hochschule für Musik und Theater Hamburg stellt mit ihrer Ehrenerklärung für Prof. Decker-Voigt auf ihrer Website die Sache richtig." Richtig ist vielmehr, dass der Hochschule für Musik und Theater Hamburg am 11.5.2009 und nochmals am 22.3.2010 ihre jeweils falsche sog. "Ehrenerklärung" gerichtlich untersagt worden ist.
Zum Dank für seine außergewöhnliche Fürsorglichkeit für Decker-Voigt wurde Prof. Dr. Hermann Rauhe, mit dem zusammen der aufgeflogene Titelschwindler die inzwischen verbotene "Hochschule" in Freiburg und die "Hochschule" in der Schweiz, deren Titel weder in der Schweiz noch in Deutschland anerkannt sind, gegründet hat, mit dem "Dr. h.c." belohnt, den er weder dort noch hierzulande führen darf.
Herr Rauhe hatte in Decker-Voigts regelwidriger hauseigener Turbopromotion zwei Tage nach dessen Anzeige kurzfristig den Vorsitz übernommen und den langjährigen Promotionsausschussvorsitzenden Decker-Voigt, der keinerlei Hochschulstudium absolviert hat, mit einer 5 Jahre zurückliegenden, laut Vorwort "nicht fachlichen" "Erzählung" promoviert - und zwar lediglich aus "Solidarität" (Rauhe am 24.9.2002 im Hamburger Abendblatt).
Allein schon diese Punkte reichen aus, um solches Gebaren, an dessen Aufklärung die Hamburger Behörden kein Interesse haben, als Decker-Voigt- und Behördenskandal zu bezeichnen.
Und nur so ist zu erklären, dass Rauhe als Vorsitzender die von seinem Sing-Verein trotz besseren Wissens verbreiteten Lügen gleicherweise wie I, II, III, IV, V, VI und Bernius weiterhin aufrechterhält. Auch wenn verständlich sein mag, dass sich diverse Mitschuldige und Nutznießer aus Eigeninteresse für einen aufgeflogenen, gerichtlich erwiesenen Schwindel einsetzen, erstaunt doch das Engagement des Rotlichtmilieus, das ansonsten nur seine Kunden in Schutz nimmt, wenngleich der Schreiber - wie auch in Decker-Voigts Gästebuch üblich - nicht bekannt ist, was letztlich keine Rolle spielt.
Vorsorglich sei hiermit auf keinen Fall gesagt, Decker-Voigt sei Kunde. Das würde sich auch nicht aus seinem Hang zu Schlüpfrigkeiten in seinen "Erzählungen" und aus seiner Nähe zu Therapeutenkollegen im profitablen und mehr als degutanten Sexgeschäft ergeben. Die Vorsicht ist jedoch erforderlich, da die Hamburger Gerichte ihre Unabhängigkeit demonstrieren, indem sie Decker-Voigts Lüge, er habe Abitur, blindlings geglaubt haben und die für das Volk verbindlichen Rechtschreibregeln, wonach ein Doppelpunkt eine andere Funktion hat als ein Punkt, schlichtweg außer Kraft setzen. Solange die Hamburger Gerichte Decker-Voigts Verdrehungstaktik nicht durchschauen, sei ihnen rein formal nicht widersprochen.
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Von 1978-2004 war Prof. Dr. Hermann Rauhe Präsident der Musikhochschule Hamburg. Sein Nachfolger ist Elmar Lampson.
Für Rauhe gilt: Wo viel Licht, da ist auch Schatten. Von Decker-Voigt ließ er sich vom Beginn bis zum Ende seiner Präsidentschaft instrumentalisieren, wie dieser anlässlich der Verleihung des weder in der Schweiz noch in Deutschland führbaren "Dr. h.c." durch ihre gemeinsam gegründete, nicht anerkannten Hochschule im Kanton Wallis betonte:
"Wir haben uns alle daran gewöhnt, ihn zu brauchen, ihn zu nutzen, ihn zu instrumentalisieren, ihn als Bürgen zu bitten – auch die EHB. Und wir alle in Hamburg. Besonders ich..."
1978 bereits verlieh Hermann Rauhe an Decker-Voigt aus unerfindlichen Gründen den Professorentitel, mit dem sich dieser drei Jahre später bei einem kleinen unbedeutenden amerikanischen College, einem ehemaligen Kindergärtnerinnenseminar, das erst 2005 männliche Studierende aufnahm, vorstellte und erreichte, dass an seinem damaligen Wohnort Hösseringen eine Filiale errichtet wurde, deren Direktor er wurde und in dieser Eigenschaft ohne ordnungsgemäßes Hochschulstudium zwei Jahre später den "Master of Arts" erwerben durfte, der laut Schreiben der dafür zuständigen Kultusministerkonferenz weder in den USA als berufsqualifizierender Hochschulschulabschluss gilt noch in Deutschland als solcher anerkennungsfähig ist.
Decker-Voigt nennt seinen Präsidenten anlässlich des an ihn in Leuk/Schweiz verliehenen Titel "Dr. h.c." den ""deutschen Hermann der Musik" - in Anlehnung an Hermann den Etrusker". Der Titel darf in Deutschland nicht geführt werden, weil diese Institution laut Mitteilung des Sekretariats der Ständigen Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) keine anerkannte Hochschule ist. Die im Schweizer Kanton Wallis residierende "Hochschule" haben Rauhe und Decker-Voigt zusammen mit jenem amerikanischen, aus der Schweiz stammenden Geschäftspartner Prof. Knill gegründet, der seinerseits von der Musikhochschule Hamburg den Ehrendoktor erhalten hat. Die Ausstellung illegaler Titel durch die ebenfalls von diesem Trio in Freiburg gegründete sog. "Internationale Hochschule …" hat das Wissenschaftsministerium von Baden-Württemberg 2002 verboten.
Für den Ehrentitel, den Hermann Rauhe in Deutschland nicht führen darf, revanchierte sich dieser bei Decker-Voigt, der eine aufschlussreich schmeichelhafte Laudatio gehalten hatte, dadurch, dass er die "atypische" Karriere des seit mehr als zehn Jahren als Promotionsausschussvorsitzenden tätigen Decker-Voigt zwei Tage nach dessen Selbstanzeige bzw. vier Wochen nach der Anzeige von Decker-Voigt 'im öffentlichen Interesse wegen falscher Titelführung, Anstellungsbetrugs und schwerwiegender Schädigung des Berufsstandes der Künstlerischen Therapien' in einer regelwidrigen Turbopromotion krönte.
Obwohl Herrn Prof. Rauhe bekannt war, dass eine solche Erzählung eines gelernten Kaufmannsgehilfen, der keinerlei Hochschulabschluss besitzt, niemals wissenschaftlichen Ansprüchen einer Promotion genügen kann, hat er darüber hinaus vorsätzlich falsche Angaben zur Qualität dieser Schrift „wegen ihrer international maßstabsetzenden Bedeutung (Ausgabe in verschiedenen Sprachen)“ getätigt. Ohne anzugeben, wo diese Erzählung international publiziert ist, war ihm bewusst, dass die Übersetzung der Schrift eines deutschen C-4 Professors in fremde Sprachen möglicher Weise exotischer Provenienz höchstens einen Beleg darstellt für die Möglichkeit eines Professors, Schriften in fremde Sprachen übersetzen zu lassen. Selbstverständlich stellt dies keineswegs einen Beleg für Qualität dar. Hierfür könnten höchstens Rezensionen in renommierten Fachzeitschriften in Frage kommen, von denen es offenbar keine einzige gibt, nicht einmal eine Gefälligkeitsrezension. Natürlich ist auch dieser Umstand Prof. Rauhe bestens bekannt. Bei solcher bewussten Täuschung und Irreführung ist es auch nicht verwunderlich, dass Prof. Rauhe gleichfalls eklatant gegen die Bestimmungen der Promotionsordnung verstoßen hat, in welcher folgende Bedingungen für eine Promotion zum Dr. rer mus. aufgeführt sind, die Decker-Voigt nicht vorweisen kann. So wie ihm 1983 die Voraussetzungen für den M.A.-Titel fehlten und so wie ihm 1987 als C3-Professor auch die Voraussetzungen zur Promotion fehlten, so hat der Doktormacher Decker-Voigt auch zwei Tage nach Selbstanzeige vom 14.9.2002 keine der folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
Auszug aus der am 16.9.2002 geltenden Promotionsordnung der Hochschule für Musik und Theater Hamburg; sie weist Decker-Voigt als promoviert aus, obgleich er es nicht war, und nennt den Titel "M.A.", obgleich er nie ein Magisterstudium absolviert hat und somit den Titel unzulässig führt:
"Vorsitzender des Promotionsausschusses: Prof. Dr. Hans-Helmut Decker-Voigt M.A.
Zulassungsvoraussetzungen:
die bestandene Diplomprüfung in einem Studiengang der Hochschule (außer Schauspiel)
oder
die bestandene 1. Staatsprüfung für das Lehramt mit Musik als Unterrichtsfach
oder
die bestandene Diplomprüfung im integrierten Studiengang Musiktheater-Regie
oder
die bestandene Diplom- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule mit dem Hauptfach Musikwissenschaft.
Abschluss: Doktor der Musikwissenschaften (doctor scientiae musicae)."Die schwerwiegenden Verstöße gegen Zulassungsbedingungen, die Auswahl von hausinternen Kollegen als Gutachter und Prüfer der hausinternen regelwidrigen Turbopromotion des langjährigen Promotionsausschussvorsitzenden der eigenen Hochschule und die bewussten Falschangaben zur Qualität der als Dissertation eingereichten nichtfachlichen Erzählung erfolgten einzig in der Absicht der Strafvereitelung im Amt, um die Staatsanwaltschaft Hamburg irrezuführen und eine Strafanzeige wegen Titelschwindels abzuwenden, was ihm denn auch tatsächlich vollumfänglich gelungen ist. Prof. Rauhe hat als Dank für seine Verdienste um Decker-Voigt sogar einen Ehrendoktor von der von Decker-Voigt gegründeten und weder in der Schweiz noch in Deutschland anerkannten Hochschule EGS in Leuk/Schweiz erhalten, den er deshalb nicht führen darf (vgl. oben den Bericht im Hamburger Abendblatt vom 24.09.2002). Indem Prof. Rauhe auch die Wissenschaftsbehörde absichtlich getäuscht hat, ist diese untätig geblieben, was völlig unverständlich ist und auch noch strafrechtlich zu würdigen bleibt, da es eigentlich deren Aufgabe gewesen wäre, die Rechtsmäßigkeit zu überprüfen, nachdem bereits der angesehene Experte für Hochschulrecht, Prof. Dr. jur. Dieter Leuze, in der Deutschen Universitätszeitung von einem „eklatanten Verstoß gegen akademische Konventionalregeln“ gesprochen hat.
Die infamste Perfidie beging Prof. Rauhe mit der diffamierenden Behauptung: “Seit Wochen läuft eine üble Rufmordkampagne der Professoren Hörmann und Zifreund gegen Herrn Decker-Voigt. Die Ursachen hierfür sind mir bestens bekannt“. Die Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede über die Professoren Hörmann und Zifreund erfolgte in der Absicht, die bis dahin zwar nicht den Professoren Hörmann und Zifreund, aber dem Präsidenten Herrn Rauhe seit 1987 bekannten Vorwürfe gegen die atypische Karriere seines Schützlings Decker-Voigt erneut unter den Tisch zu kehren mittels bösartiger und ehrverletzender Beschuldigungen. Univ.-Prof. Dipl.-Psych. Walter Zifreund war nämlich vom Vorstand des BKMT im Jahre 2002 beauftragt worden, angesichts der in der Presse und Medien aufgetauchten Hinweise zur betrügerischen Karriere des Herrn Decker-Voigt Strafanzeige wegen Anstellungsbetrugs und Titelschwindels zu stellen. Herr Univ.-Prof. Dr. Zifreund war hierfür besonders prädisponiert, da er nicht nur C-4 Universitätsprofessor an der renommierten Universität Tübingen und Dipl.-Psychologe war, sondern auch die Qualifikation als Diplom-Kunsttherapeut und die Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten erworben hat. Da Univ.-Prof. Zifreund einerseits nicht nur das Leslie College in den USA aus eigener Erfahrung kannte, sondern auch über amerikanische Degree Mills, an welcher Decker-Voigt seinen amerikanischen Doktortitel erworben hat, bestens informiert war, andererseits selbst als bereits anerkannter C-4 Professor und Dipl.-Psychologe zusätzlich die Qualifikation als Diplom-Kunsttherapeut und die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erworben hatte, war er ebenso wie der BKMT natürlich nicht nur empört über den Umstand, dass Decker-Voigt einen wertlosen, einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vortäuschenden M.A.-Titel ohne die erforderliche Residenzpflicht und ohne den vorauszugehenden B.A. erworben hatte, sondern war auch empört über dessen dreisten Titelschwindel, wonach sich Herr Decker-Voigt als „Dr. phil.“, „Psychologe“ und „Psychotherapeut“ bezeichnete, ohne jemals eine entsprechende Qualifikation erworben zu haben. Da zudem der Doktortitel im Hochschulbereich bekanntlich nicht bloß schmückendes Beiwerk zur eigenen Eitelkeit ist, sondern eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für eine akademische Laufbahn darstellt, war es geboten, Schaden von den gerade aufblühenden künstlerischen Therapien abzuwenden und minimale wissenschaftliche Qualitätsstandards gerade in einem neu entstehenden Bereich einzufordern. Die Beschimpfung, die Strafanzeige von Univ.-Prof. Zifreund im Auftrage des BKMT gegen Decker-Voigt wegen Anstellungsbetrug und Titelschwindel sei eine „Rufmordkampagne“, und der von Decker-Voigts Rechtsanwaltskanzlei ausgegangene jahrelange Terror, haben Univ.-Prof. Zifreund als einen ehrenwerten, renommierten und seriösen Wissenschaftler derart übel zugesetzt und beschädigt, dass nicht auszuschließen ist, dass er letztlich in Folge der bösartigen Verleumdung und Schmach als angefeindeter „Rufmörder“ verstorben ist. Dieser Tod ist bis heute nicht gesühnt, da es der BKMT leider versäumt hat, unverzüglich zunächst gegen den Nutznießer und Verbreiter entsprechender Verlautbarungen Decker-Voigt Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung zu stellen.
Die erst 2002 aufgrund von Decker-Voigts Plaudern bekanntgewordene, umfassend substantiierte Anzeige aus dem Jahre 1987 anlässlich der dubiosen Hausberufung von Decker-Voigt haben schon damals Decker-Voigt und Rauhe unbeschadet überstanden. Rauhe hatte am 26.5.1987 an die Behörde für Wissenschaft und Forschung mit dem Vermerk "Vertraulich!" und "Persönlich!" bezüglich der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 2.4.1987 gegen ihn und Herrn Decker-Voigt geschrieben: "... halte ich es aus meiner Fürsorgepflicht für Herrn Decker-Voigt, den Berufungsausschuss und zur Pflege der gutnachbarlichen Beziehungen im internationalen Hochschulbereich für erforderlich, einige Fakten zur Klarstellung zu übermitteln, zumal der nötige Schluss des Briefes an den Herrn Senator weitere Unannehmlichkeiten befürchten läßt." Der Brief endet mit der Bitte "um ein gemeinsames Gespräch."
Das Ergebnis ist bekannt: Die Hamburger Wissenschaftsbehörde und die Staatsanwaltschaft Hamburg unternehmen nichts gegen Decker-Voigts Führung des "Ph.D." noch gegen seine Führung des "M.A." (Magister Artium) noch gegen seine Führung der Bezeichnung "Psychologe". Sie haben offensichtlich auch kein Interesse an seiner eidesstattlichen Versicherung. Auf Decker-Voigt wurden die betreffenden Gesetze in keinem Fall angewandt. Jeder andere dagegen muss mit der vollen Wucht der betreffenden Paragraphen rechnen:
Eidesstattliche Versicherung, wenn diese festgestellt worden wäre: Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen (unrichtigen oder unvollständigen) eidesstattlichen Versicherung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Ph.D.: Das unbefugte Führen von Titeln, akademischen Graden und Berufsbezeichnungen ist gem. § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar.
M.A.: Das unbefugte Führen von Titeln, akademischen Graden und Berufsbezeichnungen ist gem. § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar.
Psychologe: Gleiches gilt gemäß Absatz 2 des § 132a StGB für das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen, die den geschützten Titeln usw. zum Verwechseln ähnlich sind.
Abitur: Auch für das Vortäuschen von Abitur wurde Decker-Voigt nicht bestraft. Stattdessen ließ er die Frage, ob er überhaupt Abitur habe, entrüstet als "unter der Gürtellinie" abtun. Das Gericht hat die Behauptung nicht überprüft. Da man einem Gericht nicht widersprechen soll, denn es spricht ja im Namen des Volkes, auch wenn das Volk völlig anderer Ansicht ist und diese auch zweifelsfrei beweist, sei dem Gericht ausdrücklich nicht widersprochen, zumal dies Decker-Voigt selber tut und es in seinem Psychogramm von 2008 sogar verspottet. Gegen eine Staatsanwaltschaft und gegen ein Oberlandesgericht ist nun mal kein Kraut gewachsen. Wie jedem Narr seine Kapp, so Decker-Voigt sein Abitur. Trotzdem gilt: Die Wahrheit lässt sich letztlich nicht unterdrücken. Das hat bereits der Fall Galilei gezeigt.
Aufgrund der Vorzugsbehandlung durch die Hamburger Behörden und mit Hilfe des reichen Hamburger Bauunternehmerehepaars Greve und der Karajan-Stiftung, der ihn sein langjähriger Hochschulpräsident empfohlen hat, betreibt Decker-Voigt seine Geschäfte und Machenschaften nahezu ungestört weiter. Seine Nutznießer danken es ihm. Dem dringenden Wunsch der anderen gemäß wird jedoch im Interesse des Berufsstandes der Künstlerischen Therapien darüber aufgeklärt. Bei jedem Prozess kommen zudem neue, bisher nicht bekannte Sachverhalte zum Vorschein. Da kein Ende des Verfolgungstourismus durch deutsche Gerichte absehbar ist, darf man noch auf manche Neuigkeit aus der von Hermann Rauhe protegierten, durch und durch "atypischen" (betrügerischen) Karriere Decker-Voigts gespannt sein. Die Hauptsache jedoch steht fest: Decker-Voigt hat keinerlei berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert, das einem FH-Diplom, Grundschullehrerexamen oder B.A. entspricht.
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